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5A_129/2025 KI-generiert

Inheritance Partition Appeal Dismissed for Formal and Substantive Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_129/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Inheritance Partition Appeal Dismissed for Formal and Substantive Deficiencies The dispute concerns an inheritance partition claim initially dismissed by the District Court, followed by the claimant's appeal to the Higher Court, which was subsequently dismissed due to the absence of the required formal motion and insufficient justification in the appeal submission. The Federal Supreme Court (FSC) treated the submission as an appeal against the Higher Court's decision, not the District Court's, but found the appeal to the FSC to be clearly inadmissible and inadequately justified because the claimant did not provide specific formal motions as required by law (Art. 42 Abs. 1 BGG) or substantively address the Higher Court's reasoning for non-entry into the appeal (Art. 42 Abs. 2 BGG), instead reiterating general, complex claims related to the estate, property value, and other criminal allegations. Consequently, the FSC President dismissed the appeal in a simplified procedure (Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG) and imposed the court costs on the unsuccessful claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Inheritance Partition Appeal Dismissed for Formal and Substantive Deficiencies: The Federal Supreme Court (FSC) treated the submission as an appeal against the Higher Court's decision, not the District Court's, but found the appeal to the FSC to be clearly inadmissible and inadequately justified because the claimant did not provide specific formal motions as required by law (Art. 42 Abs. 1 BGG) or substantively address the Higher Court's reasoning for non-entry into the appeal (Art. 42 Abs. 2 BGG), instead reiterating general, complex claims related to the estate, property value, and other criminal allegations. Consequently, the FSC President dismissed the appeal in a simplified procedure (Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG) and imposed the court costs on the unsuccessful claimant.

Schlagwörter

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Erbteilung Erbteilungsklage Streitwert materielle Begründetheit Erbverzicht Erbunwürdigkeit Vertrag über angefallene Erbanteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare the appeal inadmissible via the simplified procedure because it lacked proper requests and sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_129/2025

Urteil vom 19. Februar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Haltiner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erbteilung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Januar 2025 (LB240063-O/U).

Erwägungen:

1. Am 27. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Hinwil eine Erbteilungsklage gegen den Beschwerdegegner. Mit Urteil vom 11. Juli 2024 wies das Bezirksgericht die Klage ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. November 2024 (Poststempel) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 trat das Obergericht auf die Berufung mangels Antrags und mangels genügender Begründung nicht ein.

Am 10. Februar 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerdeführerin richtet die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts. Das Urteil des Bezirksgerichts kann am Bundesgericht nicht angefochten werden (

Art. 75 BGG

). Die Eingabe ist als Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts zu behandeln, den die Beschwerdeführerin nebst dem Urteil des Bezirksgerichts und weiteren Beilagen ebenfalls eingereicht hat.

3. Die Beschwerdeführerin bittet das Bundesgericht um Abklärung ihres Falles, wobei sie sich nebst der Erbteilung auch auf Totenruhestörung, Sachbeschädigung, Betrug und einen Schaden von mindestens Fr. 1 Mio. bezieht. Das Bundesgericht kann jedoch nicht Fälle in allgemeiner Weise abklären. Die Beschwerdeführerin gibt nicht an, wie das Bundesgericht genau entscheiden soll, womit ihre Beschwerde keine genügenden Begehren enthält (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). Der Beschluss des Obergerichts ist sodann ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2). Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass sie vor Obergericht keinen Antrag gestellt und ihre Berufung nicht genügend begründet hat. Stattdessen erhebt sie Vorwürfe gegen verschiedene Anwälte und ihren Bruder (Beschwerdegegner) und äussert sich zum Wert einer Liegenschaft und zu Ereignissen nach dem Tod ihres Vaters (Erblasser).

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg