Debtor's Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantive Challenge to Supervisory Authority Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDebtor's Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantive Challenge to Supervisory Authority Decision The debtor filed an appeal with the Federal Supreme Court against the supervisory authority's decision not to entertain her challenge to the debt enforcement office's notification that a creditor had requested the realization of a plot of land. The court dismissed the appeal without examination because it was submitted one day after the statutory ten-day deadline had expired and lacked sufficient legal reasoning, as the appellant failed to address or challenge the supervisory authority's grounds for non-entry, namely that the notification of the realization request was not an appealable decision and that no procedural faults were claimed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantive Challenge to Supervisory Authority Decision: The court dismissed the appeal without examination because it was submitted one day after the statutory ten-day deadline had expired and lacked sufficient legal reasoning, as the appellant failed to address or challenge the supervisory authority's grounds for non-entry, namely that the notification of the realization request was not an appealable decision and that no procedural faults were claimed.
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KI-generiertThe appeal was rejected via simplified procedure based on inadmissibility and lack of sufficient reasoning.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_129/2024
Urteil vom 1. März 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Mitteilung des Verwertungsbegehrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 9. Februar 2024 (420 24 3).
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 teilte das Betreibungsamt Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) mit, dass die Versicherung B.________ (Gläubigerin) in der Betreibung Nr. xxx das Begehren um Verwertung der Parzelle yyy, Grundbuch U.________, gestellt habe.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2024 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 9. Februar 2024 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit einer auf den 22. Februar 2024 datierten, aber den Poststempel vom 23. Februar 2024 tragenden Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 12. Februar 2024 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist (
Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG
) begann demnach am 13. Februar 2024 zu laufen und lief am 22. Februar 2024 ab. Die erst am 23. Februar 2024 der Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet (
Art. 48 Abs. 1 BGG
).
Im Übrigen muss die Beschwerde eine Begründung enthalten, in der in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Dabei ist in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2;
140 III 115
E. 2). Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da die Mitteilung des Verwertungsbegehrens keine anfechtbare Verfügung darstelle und die Beschwerdeführerin keine Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend mache. Auf diese Erwägungen geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht ein. Stattdessen macht sie geltend, sie lasse sich ihr Land nicht wegnehmen, man könne nicht ständig neue Versicherungen machen und das Volk und sie hätten keine Lust mehr, ständig ausgenommen zu werden.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg