Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_129/2011 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Remand Decision in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5A_129/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the calculation of a minimum subsistence level and the seizure of child benefits. The complainants challenged a decision by a lower supervisory authority regarding these issues. The higher court partially upheld their complaint and sent the case back to the initial authority for reconsideration. However, the complainants' subsequent challenge was deemed inadmissible as it did not meet the criteria for further appeal, primarily because they could contest the rejection in the final decision. As a result, the court did not accept their complaint and ordered them to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Remand Decision in Debt Enforcement Proceedings: The complainants challenged a decision by a lower supervisory authority regarding these issues. The higher court partially upheld their complaint and sent the case back to the initial authority for reconsideration. However, the complainants' subsequent challenge was deemed inadmissible as it did not meet the criteria for further appeal, primarily because they could contest the rejection in the final decision. As a result, the court did not accept their complaint and ordered them to bear the court costs.

Schlagwörter

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Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Schuldbetreibung fristlose Entlassung nicht wiedergutzumachender Nachteil Leitverfahren Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed without entering the merits by applying the simplified procedure for clearly inadmissible appeals.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_129/2011

Urteil vom 22. Februar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Existenzminimumsberechnung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Februar 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Februar 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändung von Kinderzulagen und Existenzminimumsberechnung) teilweise geschützt und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Beschwerde einen Rückweisungsentscheid zum Gegenstand hat,

dass selbstständig eröffnete Rückweisungsentscheide nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide gelten ( BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317), die der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass es beim vorliegenden Rückweisungsentscheid am Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur fehlt, weil die Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten können, wodurch der Nachteil, den sie mit diesem Entscheid erleiden, behoben werden kann ( BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190f.; BGE 133 IV 139 E. 4),

dass sodann die Beschwerdeführer hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht darlegen ( BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 431), inwiefern die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand ersparen würde,

dass somit auf die - in Ermangelung der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG bzw. mangels deren Darlegung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann