Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_129/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Maintained Guardianship Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_129/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a complaint against the decision of a cantonal court that upheld the continuation of a guardianship for the complainant, who had previously agreed to this arrangement. The complainant challenged the decision, arguing that her circumstances had changed since her initial request for the guardianship to be lifted, which had been rejected due to unchanged conditions. The upper court maintained that the complainant still required assistance for her financial and administrative matters, amid concerns about a potential return to chaotic living conditions if the guardianship were revoked. The complainant's appeal to the federal court was ultimately not accepted due to insufficient grounds and lack of clarity in her arguments against the prior decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Maintained Guardianship Due to Procedural Deficiencies: The complainant challenged the decision, arguing that her circumstances had changed since her initial request for the guardianship to be lifted, which had been rejected due to unchanged conditions. The upper court maintained that the complainant still required assistance for her financial and administrative matters, amid concerns about a potential return to chaotic living conditions if the guardianship were revoked. The complainant's appeal to the federal court was ultimately not accepted due to insufficient grounds and lack of clarity in her arguments against the prior decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Vormundschaft Prozessvoraussetzung Vormund veränderte Verhältnisse Obligationenrecht formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
5C.101/2006
dass das Obergericht erwog, seit der (erfolglos beim Bundesgericht angefochtenen: Urteil 5C.101/2006 vom 3.
BGE 116 II 745
Federal Court Rejects Appeal for Failure to Conform Briefing Requirements
BGE 130 I 258
Bid Exclusion Over Collective Labor Agreement Equivalence
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal ruled not to enter into the appeal because it lacked the required grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_129/2008/bnm

Urteil vom 11. März 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtaufhebung einer Beistandschaft.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Februar 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Februar 2008 des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats Winterthur vom 14. Dezember 2007 (Nichteintreten - wegen im Vergleich zu 2005/2006 unveränderter Verhältnisse - auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtaufhebung der über sie mit ihrem Einverständnis am 24. August 2004 errichteten Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB ) abgewiesen und die Nichtaufhebung der Beistandschaft bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, seit der (erfolglos beim Bundesgericht angefochtenen: Urteil 5C.101/2006 vom 3. Mai 2006) Abweisung des ersten Aufhebungsgesuchs vom 3. Februar 2005 habe sich die Situation nicht verändert, die gemäss Gutachten an einer ... Störung leidende Beschwerdeführerin, die eine ... betreibe, bedürfe für die administrativen und finanziellen Belange der Beistandschaft, auch wenn der ... ernsthaft der Konkurs drohe, stelle die Beiständin zumindest sicher, dass die Wohnungs- und Geschäftsmieten sowie die Krankenkassenprämien bezahlt würden, bei Aufhebung der Beistandschaft wäre ein Rückfall in die früheren chaotischen Verhältnisse zu befürchten,

dass das Obergericht weiter erwog, die von den behandelnden Ärzten befürwortete "versuchsweise" Aufhebung der Massnahme könne nicht verantwortet werden, das Problem der Beschwerdeführerin, die den mangelnden Geschäftserfolg zu Unrecht der Beiständin zuschiebe, liege in der fehlenden Einsicht in ihre Hilfsbedürftigkeit, immerhin könne ein Wechsel der Person der Beiständin vielleicht eine temporäre Entspannung bewirken, weshalb denn auch ein entsprechendes Verfahren bei der Vormundschaftsbehörde hängig sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 5. Februar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass namentlich der Vorwurf, wonach das Obergericht "nur die Gegenpartei befragt" habe, unverständlich ist, weil das Obergericht seinen Entscheid auf Grund des Rekurses der Beschwerdeführerin gefällt und von der Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und der Vormundschaftsbehörde abgesehen hat,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann