Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_128/2023 KI-generiert

Client Appeal on Legal Aid Compensation and Damages Dismissed by Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_128/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant, represented by a legal attorney, sought an increase in the compensation for her legal representation provided under legal aid in a proceeding before the Child and Adult Protection Authority. Originally set with a preliminary cost ceiling of CHF 2,000, the authority later increased this limit to CHF 6,000 and set the attorney's fee at CHF 2,697.85. The complainant contested this decision at the Basel-Landschaft Cantonal Court, seeking a higher fee of CHF 4,792.21, the removal of the cost ceiling, and compensation of CHF 25,000 for alleged rights violations. The cantonal court dismissed the appeal, concluding that the complainant lacked legitimate interest regarding the attorney's fee increase and associated concerns. Consequently, the legal representative appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the dismissal and seeking the court's intervention to rectify the alleged injustices and rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Client Appeal on Legal Aid Compensation and Damages Dismissed by Supreme Court: Originally set with a preliminary cost ceiling of CHF 2,000, the authority later increased this limit to CHF 6,000 and set the attorney's fee at CHF 2,697.85. The complainant contested this decision at the Basel-Landschaft Cantonal Court, seeking a higher fee of CHF 4,792.21, the removal of the cost ceiling, and compensation of CHF 25,000 for alleged rights violations. The cantonal court dismissed the appeal, concluding that the complainant lacked legitimate interest regarding the attorney's fee increase and associated concerns. Consequently, the legal representative appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the dismissal and seeking the court's intervention to rectify the alleged injustices and rights violations.

Schlagwörter

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Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtlich geschütztes Interesse Vorentscheid Gebührenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to the lack of standing of the appellant (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used to impose the court costs on the author of the appeal (the lawyer) because the fee setting was the main issue.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_128/2023

Urteil vom 16. Februar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claus Gawel,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Gelterkinden-Sissach,

Hauptstrasse 115, Postfach 247, 4450 Sissach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 3. Januar 2023 (810 22 278).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist im vor der Beschwerdegegnerin hängigen KESB-Verfahren durch den sie vertretenden Rechtsanwalt unentgeltlich verbeiständet, wobei ursprünglich ein vorläufiges Kostendach von Fr. 2'000.-- angesetzt worden war.

Mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 erhöhte die Beschwerdegegnerin das Kostendach im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf Fr. 6'000.-- und setzte für den Rechtsvertreter ein diesem direkt zugesprochenes Honorar von Fr. 2'697.85 fest.

Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und forderte die Erhöhung des Honorars auf Fr. 4'792.21, die Aufhebung des Kostendachs sowie eine Genugtuung von Fr. 25'000.--. Mit Urteil vom 3. Januar 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Hiergegen hat der vertretende Rechtsanwalt "namens und auftrags der Beschwerdeführerin" am 13. Februar 2023 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils, um Festsetzung der anwaltlichen Entschädigung auf Fr. 4'792.21 nebst Zins, um Feststellung, dass die Honorarkürzung sowie die Einrichtung des Kostendaches rechtswidrig gewesen seien, sowie um Genugtuung von Fr. 25'000.-- "wegen schwerwiegender und bewusster Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ". Ferner wird für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit weiterer Eingabe vom 16. Februar 2023 werden Ausführungen zur als gerechtfertigt betrachteten Honorarhöhe gemacht und ein Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege nachgereicht.

Erwägungen:

1. Im Unterschied zur nachgereichten Eingabe vom 16. Februar 2023 ist die Beschwerde vom 13. Februar 2023 nicht mit einer gültigen elektronischen Signatur versehen. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (durch eigenhändige Unterschrift oder Anbringen einer gültigen elektronischen Signatur) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

2. Als Verfahrensgegenstand steht die Honorarfestsetzung im Vordergrund. Indes geht es auch um das Kostendach als solches und wird überdies eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- verlangt. Insofern scheint der für die Beschwerde in Zivilsachen relevante Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) knapp erreicht und die Eingabe kann somit als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen werden.

3. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

4. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand in Bezug auf die Festsetzung des Honorars nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in eigenem Namen hätte Beschwerde erheben müssen und die Beschwerdeführerin nur bei einem eigenen rechtlich geschützten Interesse beschwerdelegitimiert wäre, wobei nicht ansatzweise dargelegt werde, inwiefern in Bezug auf das auf Fr. 6'000.-- erhöhte und bei Bedarf jederzeit weiter erhöhbare Kostendach ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen könnte und deshalb auch auf das damit verbundene Genugtuungsbegehren nicht einzutreten sei.

5. Die Beschwerde besteht vorab aus einer Schelte gegenüber der Beschwerdegegnerin, welcher unterstellt wird, die Auszahlung der Honorare zu verzögern und diese willkürlich zu kürzen, um einen Interessenkonflikt zwischen der Beschwerdeführerin und dem unentgeltlich vertretenden Anwalt herbeizuführen und das Mandat aufheben zu können. Dies steht ausserhalb des Verfahrensgegenstandes; weder war das kantonale Rechtsmittelverfahren aufsichtsrechtlicher Natur noch wäre das Bundesgericht eine (Ober-) Aufsichtsbehörde in Bezug auf kantonale Behörden.

In Bezug auf die Honorarfestsetzung erfolgt keine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung, die Beschwerdeführerin habe kein eigenes Interesse an der Erhöhung des Honorars des vertretenden Anwaltes und in Bezug auf dessen betragsmässige Festsetzung sei ausschliesslich der bestellte unentgeltliche Anwalt anfechtungslegitimiert. Abgesehen davon, dass die Ausführungen im angefochtenen Urteil der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichtes entsprechen (vgl. Urteile 5P.2002 vom 21. November 2002 E. 1; 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.3; 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 1.2; 5D_205/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.2; 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 1; 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2; 5D_54/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.3; 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 1.3; 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.5; 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1; 5A_34/2018 vom 21. März 2018 E. 2; 5A_933/2018 vom 1. Februar 2019 E. 1; 5A_1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.2; 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2; 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022 E. 1), bleibt die Beschwerde diesbezüglich gänzlich unbegründet; insbesondere lässt sich die fehlende Legitimation der Beschwerdeführerin nicht mit der Behauptung herstellen, durch willkürliche Entschädigungskürzung würden systematisch deren verfassungsrechtliche Ansprüche nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK ausgehöhlt. Die weiteren Behauptungen in der Beschwerde sowie in der nachgereichten Ergänzungsschrift beziehen sich auf die konkrete Höhe des Honorares und sind folglich nicht zu hören, weil sie zum einen die Sache selbst statt das vorinstanzliche Nichteintreten betreffen (vgl. E. 3) und zum anderen im Namen der Beschwerdeführerin statt im eigenen Namen erfolgen.

Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Kantonsgerichts zum (erhöhten und jederzeit weiter erhöhbaren) Kostendach erfolgen überhaupt keine Ausführungen, weshalb die Beschwerde insofern gänzlich unbegründet bleibt.

Im Zusammenhang mit der Genugtuung beziehen sich die Ausführungen wiederum auf die Sache selbst und nicht auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides (vgl. E. 3), weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet bleibt.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im Hauptpunkt mangels eigener Legitimation der Beschwerdeführerin ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ) als offensichtlich unzulässig im Sinn von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und im Übrigen in jeder Hinsicht als offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinn von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG , weshalb auf sie im entsprechenden vereinfachten Verfahren durch einzelrichterliche Entscheidung nicht einzutreten ist.

7. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

8. Weil die Festsetzung des Honorars im Vordergrund steht, welche allein den vertretenden Rechtsanwalt betrifft, und im Übrigen nicht klar ist, inwiefern die Eingabe überhaupt von einem eigenen Anfechtungswillen der Beschwerdeführerin getragen ist, zumal für das bundesgerichtliche Verfahren keine neue, sondern eine vom 25. Oktober 2022 datierende und somit aus dem kantonalen Verfahren stammende Anwaltsvollmacht vorgelegt wird, rechtfertigt es sich, die Kosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG dem Urheber aufzuerlegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden Rechtsanwalt Dr. Claus Gawel auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Dr. Claus Gawel und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli