Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_128/2019 KI-generiert

Mother's Appeal Against Superprovisional Child Return Measures Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_128/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A father intended to return his child to Chile from Switzerland, informing the Cantonal Court of Schwyz of his plans to collect the child and depart in early February 2019. However, the mother opposed further enforcement measures decided by the court, which approved the father's request and dismissed her applications. The return failed as the mother did not provide fingerprints at the Chilean consulate needed for travel documents. Subsequently, the court imposed measures to ensure the return, including a restriction on the mother's movements with the child and a requirement for regular police check-ins. The mother appealed these restrictions to the Swiss Federal Tribunal, seeking a temporary suspension of these orders, which she viewed as excessive.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 11 Abs. 1 BG-KKE, Art. 6 Abs. 1 BG-KKE, Art. 26 Abs. 2 HK; Mother's Appeal Against Superprovisional Child Return Measures Inadmissible: However, the mother opposed further enforcement measures decided by the court, which approved the father's request and dismissed her applications. The return failed as the mother did not provide fingerprints at the Chilean consulate needed for travel documents. Subsequently, the court imposed measures to ensure the return, including a restriction on the mother's movements with the child and a requirement for regular police check-ins. The mother appealed these restrictions to the Swiss Federal Tribunal, seeking a temporary suspension of these orders, which she viewed as excessive.

Schlagwörter

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Massnahmen betreffend Vollzug der Kindesrückführung superprovisorische Massnahmen Rückführung des Kindes Sorgerechtsverfahren Erziehungsurlaub Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Reisedokumente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used by the President to decide not to enter into the merits of the appeal due to its inadmissibility in a simplified procedure, as the contested decision was a super-provisional order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_128/2019

Urteil vom 13. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Stucki,

Beschwerdegegner,

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Linggi.

Gegenstand

Massnahmen betreffend Vollzug der Kindesrückführung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Februar 2019 (ZK2 2019 3).

Sachverhalt:

Im Anschluss an das Urteil 5A_982/2018 vom 11. Januar 2019 teilte der Vater dem Kantonsgericht Schwyz mit, dass er C.________ am 31. Januar 2019 in der Schweiz abhole und am 1. Februar 2019 mit ihr nach Chile zurückkehre.

Nachdem die Mutter mit weiteren Vollstreckungsmassnahmen nicht einverstanden war, hiess das Kantonsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2019 das Gesuch des Vaters um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen gut und wies die Anträge der Mutter ab.

Am 1. Februar 2019 teilte die Mutter mit, dass die Rückführung von C.________ gescheitert sei, weil sie beim chilenischen Konsulat die für die Ausstellung des "Salvaconducto" ("laisser passer") notwendigen Fingerabdrücke nicht gegeben habe.

In der Folge ersuchte der Vater am 4. Februar 2019 um die Anordnung weiterer Vollstreckungsmassnahmen.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 stellte das Kantonsgericht diese und eine weitere Fax-Eingabe der Mutter zur Vernehmlassung zu (sowie eine Fax-Eingabe der Mutter dem Vater zur Vernehmlassung) und traf verschiedene den Vollzug der Rückführung sichernde Anordnungen, namentlich die strafbewehrte Verpflichtung der Mutter, C.________ nicht aus dem Gebiet der Kantone Schwyz, Zug und Luzern wegzubringen, und die Verpflichtung, sich mit dem Kind bis auf weiteres jeden zweiten Tag auf dem Polizeiposten U.________ zu melden.

Gegen diese beiden Verpflichtungen hat die Mutter am 12. Februar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Akt handelt es sich um eine superprovisorische Verfügung. Dies ergibt sich aus dem Hinweis auf S. 3 (letztes Lemma) und daraus, dass die Eingabe des Vaters vom 4. Februar 2019 und beidseitige weitere Fax-Eingaben je zur Vernehmlassung zugestellt wurden. Die Mutter hat am 8. Februar 2019 denn auch ihre Vernehmlassung an das Kantonsgericht gesandt, welches demnächst im kontradiktorischen Verfahren entscheiden dürfte.

Superprovisorische Verfügungen sind nach konstanter und mehrfach publizierter Rechtsprechung beim Bundesgericht mangels Ausschöpfung des (weit verstandenen und das nachfolgende kontradiktorische Verfahren umfassenden) Instanzenzuges nicht anfechtbar ( BGE 137 III 417 E. 1.2 S. 418 f.; 139 III 86 E. 1.1.1 S. 87 f., BGE 139 III 516 E. 1.1 S. 518 f.; BGE 140 III 289 E. 1.1 S. 290).

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht zulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Einschränkung bzw. Bezeichnung des Gebietes, in welchem sich das Kind bis zur Rückführung bewegen darf (die Mutter möchte auch den Kanton Zürich beinhaltet haben) und die Pflicht zur regelmässigen Meldung auf dem Polizeiposten (die Mutter sieht dies als Schikane an, weil man dadurch ein zwischen den Meldungen erfolgendes, von ihr aber nicht geplantes Untertauchen gar nicht verhindern könne) vom weiten Ermessen des Sachgerichtes, welchem die Regelung des Vollzuges der Rückführung obliegt ( Art. 11 Abs. 1 BG-KKE , SR 211.222.32) und welches auch Schutzmassnahmen treffen kann ( Art. 6 Abs. 1 BG-KKE ), gedeckt scheint, zumal die Massnahmen sich prima facie als verhältnismässig erweisen und geeignet sind, den Vollzug der Rückführung zu sichern.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 HKÜ, SR 0.211.230.02).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Rechtsanwalt Kai Burkart wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Kantonsgericht Schwyz und dem Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde für Kindesentführungen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli