Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_128/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Against Seizure Order

Geschäftsnummer 5A_128/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a debt collection agency issued a seizure notification against the complainant due to outstanding court costs claimed by the local authorities. The complainant challenged the notification, but the initial appeal was rejected by the district court. The complainant later appealed this decision to the higher court, which also dismissed the appeal without further review. Subsequently, an individual, not authorized to represent the complainant, submitted a further appeal to the Federal Tribunal, which deemed the submission invalid due to lack of proper representation and untimeliness. The appeal was found not to meet necessary legal criteria for consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Against Seizure Order: The complainant challenged the notification, but the initial appeal was rejected by the district court. The complainant later appealed this decision to the higher court, which also dismissed the appeal without further review. Subsequently, an individual, not authorized to represent the complainant, submitted a further appeal to the Federal Tribunal, which deemed the submission invalid due to lack of proper representation and untimeliness. The appeal was found not to meet necessary legal criteria for consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändungsankündigung Reihenfolge der Pfändung gesetzliche Verfahrensfrist Pfändung von Guthaben Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed by the presiding judge in the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees in this exceptional case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_128/2018

Urteil vom 12. Februar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Aargau,

vertreten durch die Obergerichtskasse des Kantons Aargau,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Rheinfelden.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 17. Januar 2018 (KBE.2017.39/CH/th).

Erwägungen:

1. Am 29. August 2017 erliess das Betreibungsamt Rheinfelden gegen die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx (Betreibung auf Begehren des Kantons Aargau für Gerichtskosten nebst Zins) die Pfändungsankündigung.

Gegen die Pfändungsankündigung erhob die Beschwerdeführerin am 4./5. September 2017 Beschwerde an das Betreibungsamt, welches die Eingaben dem Bezirksgericht Rheinfelden weiterleitete. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie liess sich dabei durch B.________ vertreten. Mit Entscheid vom 17. Januar 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat B.________ am 8. Februar 2018 eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerde ist einzig von B.________ unterzeichnet. Er spricht von sich selber als Beschwerdeführer. Der angefochtene Entscheid betrifft jedoch einzig A.________. B.________ ist damit nicht zur Beschwerdeführung in eigenem Namen berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 BGG ). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er wie vor der Vorinstanz als Vertreter von A.________ auftreten will. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden einzig durch einen dazu berechtigten Anwalt vertreten lassen kann oder ihre Eingaben selber zu unterzeichnen hat ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). B.________ ist damit zur Vertretung nicht berechtigt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist auf eine Rückweisung zur Verbesserung zu verzichten ( Art. 42 Abs. 5 BGG ).

Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem Vertreter im kantonalen Verfahren) am 25. Januar 2018 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) begann somit am 26. Januar 2018 zu laufen und endete am Montag, 5. Februar 2018 ( Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 8. Februar 2018 der Post übergeben und ist somit verspätet. B.________ macht zwar geltend, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, weshalb die Beschwerde denn auch nur kurz begründet werde. Die Beschwerdeführerin stellt jedoch weder ein Gesuch um Fristwiederherstellung ( Art. 50 BGG ) noch ist ersichtlich, dass einem solchen Erfolg beschieden sein könnte, betrifft die Arbeitsunfähigkeit doch nicht sie selber, sondern einzig ihren nicht legitimierten Vertreter. Im Übrigen hat die Beschwerdebegründung keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids, womit die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen nicht genügt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg