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5A_128/2014 KI-generiert

Parents' Appeal of Child Protection Instruction Dismissed for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer 5A_128/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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gegen den Entscheid vom 13. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz). gegen den Entscheid vom 13. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend Weisung hinsichtlich ihres Sohnes (Kindesschutz) nicht eingetreten ist,

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Parents' Appeal of Child Protection Instruction Dismissed for Failure to Pay Court Costs: Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht Baden, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Weisung (Kindesschutz) Kindesschutzkosten Anhörung eines Elternteils unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Gesetzlicher Schutz Kindesschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to inadmissibility/insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 5A_128/2014

Urteil vom 13. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.X.________,

2. B.X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Bezirksgericht Baden, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde*

.

Gegenstand

Weisung (Kindesschutz),

Beschwerde nach

Art. 72 ff. BGG

gegen den Entscheid vom 13. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach

Art. 72 ff. BGG

gegen den Entscheid vom 13. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend Weisung hinsichtlich ihres Sohnes (Kindesschutz) nicht eingetreten ist,

in das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführer seien mit Verfügungen vom 6. November und 5. Dezember 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- aufgefordert worden, sie hätten auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist (gemäss der im Gegensatz zur ersten nicht abgeholten zweiten Verfügung) den Vorschuss nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (

Art. 101 Abs. 3 BGG

),

dass die Beschwerde nach

Art. 72 ff. BGG

, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (

Art. 75 Abs. 1 BGG

), von Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anfechten,

dass sodann die Beschwerde nach

Art. 72 ff. BGG

nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (

BGE 133 IV 286

E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (

Art. 106 Abs. 2 BGG

), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (

BGE 134 I 83

E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen;

133 IV 286

E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 13. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

nicht einzutreten ist,

dass den Beschwerdeführern in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (

Art. 64 Abs. 1 BGG

),

dass die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

),

dass in den Fällen des

Art. 108 Abs. 1 BGG

das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht Baden, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann