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5A_128/2011 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Cost Allocation and Unconsidered Claims Following Annulled Bankruptcy Dismissed for Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 5A_128/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning cost allocation and compensation claims following a bankruptcy declaration against one party. An appellate court in Bern had previously ordered a re-evaluation of the bankruptcy ruling, assigning costs associated with the appeals to the losing party while addressing the disputing claims separately. The party appealing to the Federal Tribunal contests the appellate court's decision regarding the costs and the rejection of their compensation claims but fails to meet the legal requirements for a substantiated appeal. Consequently, the Federal Tribunal determines not to consider the appeal due to insufficient grounds and orders the appealing party to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Regarding Cost Allocation and Unconsidered Claims Following Annulled Bankruptcy Dismissed for Insufficient Argumentation: An appellate court in Bern had previously ordered a re-evaluation of the bankruptcy ruling, assigning costs associated with the appeals to the losing party while addressing the disputing claims separately. The party appealing to the Federal Tribunal contests the appellate court's decision regarding the costs and the rejection of their compensation claims but fails to meet the legal requirements for a substantiated appeal. Consequently, the Federal Tribunal determines not to consider the appeal due to insufficient grounds and orders the appealing party to cover the court costs.

Schlagwörter

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Konkursforderung verfassungsrechtliche Rüge Anwaltskosten Kostenverlegung Teilklage Feststellungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient justification/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_128/2011

Urteil vom 22. Februar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

vertreten durch Fürsprech Beat Muralt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kosten (Weiterziehung Konkurserkenntnis), Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (APH 10 274 GUA) vom 19. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das die Streitsache (auf Antrag des Beschwerdegegners hin ergangenes Konkurserkenntnis über die Beschwerdeführerin) zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erst- und oberinstanzlichen Gerichtskosten des (vom Bundesgericht aufgehobenen) Verfahrens von Fr. 200.-- bzw. Fr. 750.-- dem Beschwerdegegner auferlegt, diesen für das aufgehobene Verfahren zum Ersatz von Parteikosten von Fr. 6'653.80 sowie zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- an die Beschwerdeführerin verpflichtet hat und auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht (im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht allein angefochtenen Kostenfolgen sowie Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen) erwog, die letztgenannten Ansprüche seien in einem separaten Verfahren geltend zu machen und bildeten ebenso wenig Gegenstand der vorliegenden Verlegung der kantonalen Kosten wie die bundesgerichtlichen Kosten sowie diejenigen für weitere Verfahren, die weder das Konkurs- noch das negative Feststellungsverfahren beträfen, dem zufolge der Aufhebung des Konkurserkenntnisses durch das Bundesgericht vollständig unterlegenen Beschwerdegegner seien sodann die erst- und oberinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten aufzuerlegen, die Parteikosten für das negative Feststellungs- und das Konkursverfahren seien hälftig auf beide Verfahren aufzuteilen, der auf das erst- und oberinstanzliche kantonale Konkursverfahren entfallende Parteikostenanteil betrage Fr. 6'653.80, nicht zu ersetzen seien der Beschwerdeführerin hingegen die Kosten für ein Rechtsöffnungs- und Aberkennungsverfahren, schliesslich erscheine eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- für das obergerichtliche Verfahren an die (in diesem Verfahren die nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin als angemessen,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Kostenfolgen sowie das Nichteintreten auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anficht,

dass sie jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen und daher nicht erstreckbaren ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) nicht verbessert werden kann,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann