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5A_127/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Refusal to Review Compulsory Placement Discontinuance Case

Geschäftsnummer 5A_127/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the coercive placement of an individual in a clinic, following a decision by a lower court that was not contested due to the withdrawal of a previous complaint. The appeal to the Federal Tribunal was based on a decision made by a higher court that stated they could not review the conditions for the individual's placement due to the irrevocable withdrawal of the complaint. The individual was advised that they could submit a new request for release to the clinic and challenge any subsequent negative decision in court. The Federal Tribunal found the appeal lacked sufficient justification and therefore did not accept it.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Refusal to Review Compulsory Placement Discontinuance Case: The appeal to the Federal Tribunal was based on a decision made by a higher court that stated they could not review the conditions for the individual's placement due to the irrevocable withdrawal of the complaint. The individual was advised that they could submit a new request for release to the clinic and challenge any subsequent negative decision in court. The Federal Tribunal found the appeal lacked sufficient justification and therefore did not accept it.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Leitverfahren materielle Überprüfung Normenkontrolle negativer Entscheid Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_127/2015

Urteil vom 18. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dr. med. B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Bülach (Abschreibung - zufolge Beschwerderückzugs - eines Beschwerdeverfahrens gegen die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik C.________) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Rückzug der (ersten) Beschwerde sei unwiderruflich, das Obergericht könne daher die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr überprüfen, auf die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung sei deshalb nicht einzutreten, die Beschwerdeführerin habe jedoch die Möglichkeit, bei der Klinik ein neues Entlassungsgesuch zu stellen und einen abschlägigen Entscheid wiederum beim Bezirksgericht anzufechten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 9. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann