Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_127/2007 KI-generiert

Enforcement of Alimony Arrears Against Retirement Income

Geschäftsnummer 5A_127/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal regarding a decision made by the Cantonal Court of Bern, which granted a former spouse definitive legal enforcement for outstanding alimony payments totaling 23,370 Swiss Francs plus interest, based on a legally binding divorce judgment and an approved agreement. The appellant contended that they had not been able to provide the required documents to justify a reduction in alimony due to pension changes, and they sought to challenge the court's ruling. However, the Federal Tribunal found the appeal to be inadmissible due to insufficient value in dispute and a failure to substantiate claims of constitutional rights violations. As a result, both the appeal and a parallel constitutional complaint were dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 152 aZGB, Art. 117 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG; Enforcement of Alimony Arrears Against Retirement Income: The appellant contended that they had not been able to provide the required documents to justify a reduction in alimony due to pension changes, and they sought to challenge the court's ruling. However, the Federal Tribunal found the appeal to be inadmissible due to insufficient value in dispute and a failure to substantiate claims of constitutional rights violations. As a result, both the appeal and a parallel constitutional complaint were dismissed.

Schlagwörter

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Scheidungsurteil Vollstreckungsverfahren finanzielle Verhältnisse Rentenanpassung Beitragsausstand Einkommensverminderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as a basis for the non-admission of both the main appeal and the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as a basis for the non-admission of the appeal under Art. 72ff. BGG because the required appeal threshold was not met.

Art. 116 BGG

Cited in relation to the necessary substantiation for the constitutional appeal.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the non-admission of the appeal under Art. 72ff. BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in context where the appellant failed to demonstrate a question of fundamental importance justifying an appeal despite not meeting the monetary threshold.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited, in conjunction with Art. 117 BGG, because the required appeal threshold of CHF 30,000 was not reached for the main appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_127/2007/bnm

Verfügung vom 18. April 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivikammer), Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerden nach Art. 72ff. sowie nach Art. 113ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG sowie in die zusätzlich eingereichte Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das (wie bereits die erste Instanz) der Beschwerdegegnerin als geschiedener Ehefrau (entsprechend deren Begehren und entgegen dem Abweisungsantrag des Beschwerdeführers) auf Grund eines rechtskräftigen Scheidungsurteils samt genehmigter Konvention die definitive Rechtsöffnung für ausstehende Alimente von Fr. 23'370.-- nebst Zins erteilt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwog, der Beschwerdeführer habe den von ihm zu erbringenden eindeutigen Urkundenbeweis der Alimentenreduktion zufolge seiner Pensionierung gemäss einer Konventionsklausel nicht erbracht, der Rechtsöffnungsrichter habe im Übrigen die inhaltliche Richtigkeit der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit den Voraussetzungen einer altrechtlichen Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 aZGB ebenso wenig zu überprüfen wie die finanziellen Verhältnisse der Parteien, eine allfällige Rentenanpassung an veränderte Verhältnisse müsse der Beschwerdeführer im bereits hängigen Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils anstreben,

dass sich die vorliegende Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum vornherein als offensichtlich unzulässig erweist ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ), weil einerseits die für deren Zulässigkeit vorausgesetzte Streitwertgrenze von 30'000 Franken nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und weil anderseits der Beschwerdeführer nicht darlegt ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ), inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen soll, unter welcher Voraussetzung die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG auch bei Nichterreichen der Streitwertgrenze zulässig wäre,

dass die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichte Verfassungsbeschwerde nach 113ff. BGG ebenso unzulässig ist,

dass nämlich in einer Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen ( Art. 116 BGG und Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff. S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass zwar der Beschwerdeführer an einigen Stellen seiner Verfassungsbeschwerde Willkür behauptet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. Februar 2007 verfassungswidrig sein soll,

dass er sich, soweit seine Vorbringen überhaupt einen erkennbaren Bezug zum obergerichtlichen Urteil aufweisen, vielmehr darauf beschränkt, seine bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,

dass somit auch auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) - Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG wird nicht eingetreten.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: