Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_126/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal concerning the denial of suspensive effect for a child protective mentorship

Geschäftsnummer 5A_126/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the mother's civil law appeal and denied her request for free legal aid, leaving the lower appellate court's refusal to grant suspensive effect in a child protection matter intact. The underlying dispute arose when a district court approved a parental agreement on provisional measures regarding child custody and established a child protective mentorship under Art. 308 CC. The mother appealed this decision and subsequently sought reconsideration of the lower court's denial of suspensive effect for her appeal, which the cantonal high court rejected because she failed to allege changed circumstances. The Supreme Court based its dismissal on procedural grounds under Arts. 93 Abs. 1, 98, and 106 Abs. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), holding that the appellant failed to properly demonstrate an irreparable injury for an interlocutory decision concerning provisional measures and neglected to raise substantiated constitutional grievances.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of appeal concerning the denial of suspensive effect for a child protective mentorship: Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), wobei auch bereits die Hauptsache selbst eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG ist. Deshalb können nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Es werden keine Verfassungsrügen erhoben, weder implizit noch der Sache nach.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Beistandschaft) unentgeltliche Rechtspflege Kindesschutzmassnahmen Gesetzlicher Schutz vorsorgliche Zuteilung der Obhut elterlicher Konflikt aufschiebende Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 308 Abs. 2 ZGB
Februar 2026 verlangt die Mutter die Umwandlung der Beistandschaft ausschliesslich in eine solche nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, eventualiter die aufschiebende Wirkung betreffend eine Beistandschaft nach Art.
Art. 75 Abs. 1 BGG
1 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
Art. 93 Abs. 1 BGG
Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E.
Art. 98 BGG
Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Deshalb können nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Art. 64 Abs. 1 BGG
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_126/2026

Urteil vom 11. Februar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Aleksandar Simic,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Beistandschaft),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Januar 2026 (LZ250050-O/Z03).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die Eltern des 2024 geborenen C.________. Mit Verfügung vom 12. November 2025 genehmigte das Bezirksgericht Zürich die elterliche Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen (u.a. Beantragung der Zuweisung der Obhut an die Mutter, Regelung betreffend das Besuchsrecht des Vaters, Beantragung der Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, Regelung des Kindesunterhalts, Auskunftspflicht) und in der Folge wies es die Obhut der Mutter zu und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung.

Im Rahmen ihrer Berufung vom 15. Dezember 2025 verlangte die Mutter die aufschiebende Wirkung, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 mangels Begründung nicht gewährte. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2025 verlangte die Mutter diesbezüglich die Wiedererwägung. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 wies das Obergericht dieses Gesuch ab mit der Begründung, es würden keine veränderten Verhältnisse geltend gemacht, sondern die Mutter mache einzig geltend, dass sich ihr ursprünglicher Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 15. Dezember 2025 allein auf die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bezogen habe; damit verbessere die Mutter aber lediglich ihr ursprüngliches mangelhaftes Gesuch, was kein Wiederherstellungsgrund sei.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Februar 2026 verlangt die Mutter die Umwandlung der Beistandschaft ausschliesslich in eine solche nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, eventualiter die aufschiebende Wirkung betreffend eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 1 ZGB (offenkundig gemeint: Abs. 1 und 2). Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Wiedererwägung betreffend die aufschiebende Wirkung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar abstrakt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, sie macht aber keine weiteren Ausführungen dazu, obwohl diese insbesondere auch vor dem Hintergrund erforderlich wären, dass das Bezirksgericht die Beistandschaft in Genehmigung der eine solche beantragenden elterlichen Vereinbarung angeordnet hat. Mithin sind bereits die Eintretensvoraussetzungen ungenügend dargelegt.

2. Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), wobei auch bereits die Hauptsache selbst eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG ist. Deshalb können nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Es werden keine Verfassungsrügen erhoben, weder implizit noch der Sache nach.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache ist das Eventualbegehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli