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5A_126/2016 KI-generiert

Petitioner's Appeal Against Foreign Republic Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer 5A_126/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a definitive reopening request for a claim amounting to 20 million Swiss francs, which was denied by a district court in Zurich. The complaint was addressed to the Swiss Federal Tribunal, but it was determined that the complaint did not pertain to a final decision, as the district court's ruling could be appealed to the cantonal court. Consequently, the Swiss Federal Tribunal found the complaint to be inadmissible for not meeting the necessary criteria and awarded the costs of the proceeding to the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Against Foreign Republic Dismissed for Inadmissibility: The complaint was addressed to the Swiss Federal Tribunal, but it was determined that the complaint did not pertain to a final decision, as the district court's ruling could be appealed to the cantonal court. Consequently, the Swiss Federal Tribunal found the complaint to be inadmissible for not meeting the necessary criteria and awarded the costs of the proceeding to the complainant.

Schlagwörter

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missbräuchliche Kündigung Anerkennung ausländischer Entscheide Rückzug des Rechtsbegehrens schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Entzug des Bürgerrechts Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because it was not directed against a final cantonal decision, as required by Art. 75 para. 1 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_126/2016

Urteil vom 16. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen das Urteil vom 20. Oktober 2015 des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht Audienz).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene und diesbezüglich von der zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung zu behandelnde) Eingabe u.a. gegen das Urteil vom 20. Oktober 2015 des Bezirksgerichts Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für 20 Millionen Franken nebst Zins abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht ( Art. 75 Abs. 1 BGG ),

dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,

dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden kann,

dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht und ausserdem missbräuchlich ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann