Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_125/2009 KI-generiert

Patient's Appeal Against Dismissal of Second Discharge Request Rejected for Lack of Substantive Argument

Geschäftsnummer 5A_125/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who was involuntarily committed to a psychiatric clinic due to self-harm and potential danger to others. The complainant submitted a second request for release just one day after withdrawing a prior request, which the first-instance court deemed abusive and thus chose not to process. The complainant appealed this decision to a higher court, which confirmed the original ruling and forwarded new requests for discharge to the relevant social authority for consideration. The complaint to the federal level was dismissed for lack of proper justification or legal grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 397b Abs. 3 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Patient's Appeal Against Dismissal of Second Discharge Request Rejected for Lack of Substantive Argument: The complainant submitted a second request for release just one day after withdrawing a prior request, which the first-instance court deemed abusive and thus chose not to process. The complainant appealed this decision to a higher court, which confirmed the original ruling and forwarded new requests for discharge to the relevant social authority for consideration. The complaint to the federal level was dismissed for lack of proper justification or legal grounds.

Schlagwörter

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substantiierte Begründung Geistige Gesundheit Verfahrensmissbrauch Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Entlastungsbeschluss psychiatrisches Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Indicates that the simplified procedure applies in this case where the appeal was not admitted.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without proceeding to the merits due to insufficient substantiation (lack of reasoning).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_125/2009/don

Urteil vom 24. Februar 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialbehörde Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Januar 2009 des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs der (am 10. Dezember 2008 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB wegen einer Erkrankung mit Selbst- und Fremdgefährdung in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf ein - nach am 19. Dezember 2008 erfolgtem Rückzug eines ersten Entlassungsgesuchs - bereits am 20. Dezember 2008 gestelltes zweites Entlassungsgesuch) abgewiesen, den Nichteintretensentscheid bestätigt und die (in den Rekurseingaben der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2008 gestellten) neuen Entlassungsbegehren an die Sozialbehörde Y.________ zur Behandlung als weitere Entlassungsgesuche überweisen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, indem die Beschwerdeführerin nur einen Tag nach Rückzug ihres ersten Entlassungsbegehrens ein neues Entlassungsgesuch gestellt habe, habe sie rechtsmissbräuchlich gehandelt, weshalb die erste Instanz zu Recht auf das in unvernünftigem Abstand gestellte zweite Entlassungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten sei ( BGE 131 III 457 , 130 III 729), zumal die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben keine veränderten Verhältnisse geltend mache und für solche auch keinerlei Anhaltspunkte bestünden, hingegen seien die in ihren Rekurseingaben gestellten neuen Entlassungsgesuche der Vormundschaftsbehörde zur weiteren Behandlung zu überweisen ( Art. 397b Abs. 3 ZGB ),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 15. Januar 2009 des Obergerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - keine Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, einen (als Folge ihrer weiteren Entlassungsbegehren ergehenden) neuen Entscheid des Obergerichts wiederum beim Bundesgericht anzufechten,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann