Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_124/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Document Order Due to Lack of Proper Justification and Signature

Geschäftsnummer 5A_124/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Document Order Due to Lack of Proper Justification and Signature The Federal Supreme Court dismissed an appeal against a supervisory authority's decision not to hear a previous complaint regarding a debt collection office's order to provide documents for debt seizure, where the debtor disputed the debt's existence and enforceability instead of procedural irregularities. The Court ruled the appeal inadmissible because it lacked the required justification under Article 42 para. 2 BGG, as the appellant failed to challenge the supervisory authority's reasoning for non-entry—that the complaint concerned the merits of the debt (Article 17 SchKG) not the seizure procedure—and instead continued to dispute the underlying claim. Furthermore, the court noted that the appeal was not signed by a qualified legal representative (Article 40 para. 1 BGG) and the unsupported claim of lacking legal capacity did not warrant the appointment of a lawyer *ex officio*.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Document Order Due to Lack of Proper Justification and Signature: The Court ruled the appeal inadmissible because it lacked the required justification under Article 42 para. 2 BGG, as the appellant failed to challenge the supervisory authority's reasoning for non-entry—that the complaint concerned the merits of the debt (Article 17 SchKG) not the seizure procedure—and instead continued to dispute the underlying claim. Furthermore, the court noted that the appeal was not signed by a qualified legal representative (Article 40 para. 1 BGG) and the unsupported claim of lacking legal capacity did not warrant the appointment of a lawyer *ex officio*.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändungsvollzug Betreibungsforderung fehlende Unterschrift Zulassung der Zwangsvollstreckung Schriftstückbeschlagnahme Aufsichtsbeschwerde Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by the President using the simplified procedure due to the deficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal waived the collection of court costs due to the circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_124/2024

Urteil vom 6. März 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 9. Februar 2024 (420 23 322).

Erwägungen:

1. Die Suva betreibt den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 27'992.50 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen ab Erhalt näher bezeichnete Unterlagen für den Pfändungsvollzug beizubringen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 9. Februar 2024 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid ist beim Bundesgericht eine auf den 17. Februar 2024 datierte Beschwerde (Poststempel unleserlich) eingegangen.

2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht geschäftsfähig und werde "von uns" vertreten. Die Unterschrift auf der Beschwerde ist unleserlich.

In Angelegenheiten wie der vorliegenden können die Parteien vor Bundesgericht nur von dazu berechtigten Anwälten und Anwältinnen vertreten werden (

Art. 40 Abs. 1 BGG

). Bei der Person, die die Beschwerde unterzeichnet hat, handelt es sich offensichtlich nicht um einen Anwalt oder eine Anwältin. Es wird auch nicht geltend gemacht, es bestehe für den Beschwerdeführer eine gesetzliche Vertretungsbefugnis. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde aufzufordern (

Art. 42 Abs. 5 BGG

).

Die angeblich fehlende Geschäftsfähigkeit wird im Übrigen nicht näher erläutert. Es bestehen demnach auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine Sache offensichtlich nicht selber führen könnte und ihm von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (

Art. 41 Abs. 1 BGG

) oder gar erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen eingeleitet werden müssten. Der Beschwerdeführer konnte sich zudem offenbar selber Hilfe suchen. Dass die Beschwerde dennoch Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (vgl. Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis).

3. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2). Die Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer keine im Verfahren nach

Art. 17 SchKG

zulässigen Rügen vorgebracht, sondern Bestand und Durchsetzbarkeit der Forderung bestritten hatte. Darauf geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein, sondern er bestreitet sinngemäss nach wie vor die Forderung.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg