Appeal Against Late Filing of Appeal Due to Employee Error Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company filed a complaint before the Swiss Federal Tribunal after the District Court of Meilen granted a definitive legal release to a bankruptcy estate for several monetary amounts, which included interest. The company's appeal to the Zurich Cantonal Court was dismissed because it was submitted late due to complications attributed to a COVID-19 quarantine affecting their managing director. The company subsequently sought to have the cantonal courts' decisions overturned by the Federal Tribunal, but the focus of the federal procedure was whether the Zurich Cantonal Court was right to dismiss the initial appeal due to late submission. The Federal Tribunal addressed issues regarding the handling of court submissions by employees under Swiss law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 101 Abs. 1 OR, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Late Filing of Appeal Due to Employee Error Dismissed: The company's appeal to the Zurich Cantonal Court was dismissed because it was submitted late due to complications attributed to a COVID-19 quarantine affecting their managing director. The company subsequently sought to have the cantonal courts' decisions overturned by the Federal Tribunal, but the focus of the federal procedure was whether the Zurich Cantonal Court was right to dismiss the initial appeal due to late submission. The Federal Tribunal addressed issues regarding the handling of court submissions by employees under Swiss law.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by way of simplified procedure because the requirements for admission were not met.
The appeal was dismissed, so the costs were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_124/2021
Urteil vom 15. Februar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursmasse der B.________ AG (in Liquidation),
handelnd durch Konkursamt Riesbach-Zürich,
dieses vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Furter und/oder Rechtsanwältin Christine Möhler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Januar 2021 (RT200192-O/U).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 17. November 2020 erteilte das Bezirksgericht Meilen der Beschwerdegegnerin für Beträge von Fr. 4'310.--, Fr. 31'750.--, Fr. 32'400.-- und Fr. 20'000.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung.
Auf die hiergegen erhobene Berufung der rubrizierten Beschwerdeführerin trat das Obergericht des Kantons Zürich zufolge verspäteter Einreichung mit Beschluss vom 12. Januar 2021 nicht ein.
Gegen diesen Beschluss hat diese am 12. Februar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, die beiden kantonalen Urteile seien aufzuheben und die Klage (gemeint: das Rechtsöffnungsgesuch) sei abzuweisen.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann deshalb grundsätzlich nur die Frage sein, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Die Beschwerdeführerin äussert sich in erster Linie zur Sache selbst. Dies ist nach dem Gesagten nicht möglich, weil das Obergericht keinen Sach-, sondern einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Einzig darauf kann sich die Beschwerde beziehen.
Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, wegen Covid-Quarantäne habe der Geschäftsführer die Beschwerde nicht selbst zur Post bringen können, sondern diese einer Mitarbeiterin übergeben, welche die Sendung leider erst am Folgetag der Post übergeben habe. Dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar und wäre im Übrigen ohnehin eine untaugliche Ausflucht:
Mitarbeiter sind typische Hilfspersonen, die in einem von Subordination geprägten Arbeitsverhältnis stehen und deren Handeln deshalb dem Geschäftsherrn gemäss Art. 101 Abs. 1 OR zugerechnet wird mit der Folge, dass dieser so zu stellen ist, wie wenn er selbst entsprechend gehandelt hätte (vgl. zum Ganzen das Urteil 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5).
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli