Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Address Timeliness and Improper Object of Attachment Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed an appeal against a decision related to a debt enforcement action initiated by the Canton of Neuchâtel, seeking the enforcement of a debt of 1,500 Swiss Francs along with interest and costs. The debt enforcement attempt proceeded with the issuance of a seizure announcement by the Betreibungsamt of Region Imboden after the Regional Court granted definitive legal enforcement for the debt. The appellant contested this enforcement before the Cantonal Court of Graubünden, which dismissed the complaint due to procedural issues, including its failure to specify the contested order and its untimeliness. Subsequently, the appellant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing against treatment by the Canton and issues with previous court processes. However, the tribunal noted that the complaints lacked proper legal basis and did not adequately address the legal considerations pertinent to the debt enforcement proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Address Timeliness and Improper Object of Attachment Complaint: The debt enforcement attempt proceeded with the issuance of a seizure announcement by the Betreibungsamt of Region Imboden after the Regional Court granted definitive legal enforcement for the debt. The appellant contested this enforcement before the Cantonal Court of Graubünden, which dismissed the complaint due to procedural issues, including its failure to specify the contested order and its untimeliness. Subsequently, the appellant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing against treatment by the Canton and issues with previous court processes. However, the tribunal noted that the complaints lacked proper legal basis and did not adequately address the legal considerations pertinent to the debt enforcement proceedings.
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KI-generiertUsed to decide not to entertain the appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.
Used to order the appellant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_124/2019
Urteil vom 19. Februar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
République et Canton de Neuchâtel,
vertreten durch das Office du recouvrement de l'Etat,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt der Region Imboden.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. Februar 2019 (KSK 19 2).
Erwägungen:
1. Der Kanton Neuenburg (Beschwerdegegner) betreibt den Beschwerdeführer für Fr. 1'500.-- nebst Zinsen und Kosten. Das Regionalgericht Imboden erteilte mit Entscheid vom 1. Oktober 2018 für Fr. 1'500.-- die definitive Rechtsöffnung. Das Betreibungsamt der Region Imboden erliess am 26. November 2018 die Pfändungsankündigung.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 (überbracht am 10. Januar 2019) erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde. Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Am 11. Februar 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 hat das Bundesgericht sein Gesuch um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Pfändungsankündigung abgewiesen. Am 14. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht weitere Unterlagen eingereicht. Am 18. Februar 2018 (Postaufgabe) hat er seine Beschwerde ergänzt und sinngemäss erneut um aufschiebende Wirkung ersucht.
2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass aus der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht klar hervorgehe, welche Verfügung er anfechte. Hinsichtlich der Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxx wäre die Beschwerde zwar möglich; sie sei jedoch offensichtlich verspätet. Die Beschwerde richte sich zudem gegen den Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 1. Oktober 2018. Das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sei nicht befugt, Beschwerden gegen Entscheide eines Zivilgerichts zu beurteilen. Zudem hätte der Beschwerdeführer zuerst die schriftliche Begründung des Entscheids verlangen müssen.
4. Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort auf diese Erwägungen ein. Stattdessen wirft er dem Kanton Neuenburg vor, ihn schlecht behandelt zu haben, insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung des Campingplatzes U.________. Dies ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens, ebenso wenig, wie allfällig eingereichte Strafanzeigen oder eine Klage gegen die Gemeinde U.________. Zudem wirft er dem Regionalgericht vor, eine Stellungnahme von ihm vom 25. September 2018 und Akten unterschlagen zu haben. Wie bereits das Kantonsgericht festgehalten hat, ist jedoch der Entscheid des Regionalgerichts nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gegen das Betreibungsamt. Soweit der Beschwerdeführer dem Regionalgericht vorwirft, die Akten nicht dem Kantonsgericht eingereicht zu haben, übergeht er, dass das Kantonsgericht gar keine Akten vom Regionalgericht eingeholt hat.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe, erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg