Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_124/2012 KI-generiert

Legal Aid Denial in Debt Enforcement Proceedings Based on Post-Application Income

Geschäftsnummer 5A_124/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was pursued for unpaid child and spousal support by his estranged wife. After raising a legal objection, his ex-wife filed for a definitive legal ruling to enforce her claims. The individual requested free legal assistance, which was denied by the court on the grounds of lack of financial need. Following an appeal, which was rejected, he sought further review from a higher court while maintaining that he should be granted legal aid. The legal proceedings continued despite his claims of financial incapacity, particularly as the court assessed his income at that time against his necessary living expenses. Disputes arose regarding how the courts evaluated financial need and the timing of income consideration. Ultimately, the higher court deemed him not eligible for legal aid based on his financial situation.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 117 lit. a ZPO, Art. 9 BV; Legal Aid Denial in Debt Enforcement Proceedings Based on Post-Application Income: After raising a legal objection, his ex-wife filed for a definitive legal ruling to enforce her claims. The individual requested free legal assistance, which was denied by the court on the grounds of lack of financial need. Following an appeal, which was rejected, he sought further review from a higher court while maintaining that he should be granted legal aid. The legal proceedings continued despite his claims of financial incapacity, particularly as the court assessed his income at that time against his necessary living expenses. Disputes arose regarding how the courts evaluated financial need and the timing of income consideration. Ultimately, the higher court deemed him not eligible for legal aid based on his financial situation.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung) Schuldbetreibung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Unterstützung Kindesunterhalt Bedürftigkeit Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Referenced in the reasoning regarding the standard of review for arbitrariness, but not cited in the dispositive.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Referenced in the reasoning regarding the duty to substantiate constitutional complaints, but not cited in the dispositive.

Art. 107 Abs. 2 BGG

Referenced in the reasoning regarding the nature of the appeal, but not cited in the dispositive.

Art. 108 BGG

This article was referenced in the reasoning regarding entry into the main appeal, but not explicitly cited in the final orders (which only mention the main dismissal and cost/aid rulings derived from the final decision on the merits/uselessness).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Referenced in the reasoning regarding admissibility, but not cited in the dispositive.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Referenced in the reasoning regarding admissibility, but not cited in the dispositive.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Referenced in the reasoning regarding admissibility, but not cited in the dispositive.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (52)

KES.2018.7 (2018-05-17) · sg
Cost Deposit Reimbursement Denial Post-Legal Aid Grant
«…des Gesuchs [besser wohl: vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege; vgl. zum massgebenden Zeitpunkt BGer 5A_124/2012, E. 3.3] geleistete Vorschüsse nicht zurückzuerstatten sind; a.M. bezüglich Anwaltshonorar Staehelin/Staehelin/Grolimun…»
KES.2018.7 (2018-05-17) · sg
Refund of Prepaid Court Costs Upon Grant of Legal Aid
«…des Gesuchs [besser wohl: vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege; vgl. zum massgebenden Zeitpunkt BGer 5A_124/2012, E. 3.3] geleistete Vorschüsse nicht zurückzuerstatten sind; a.M. bezüglich Anwaltshonorar Staehelin/Staehelin/Grolimun…»
PC250010 (2025-08-18) · zh
Divorce Provisional Costs Advance Reversal Due to Procedural Error and Insufficient Evidence of Means
«…se im Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Entscheids ankommt (vgl. BGer 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.2; BGer 5A_124/2012 vom 28. - 14 - März 2012 E. 3.3). Ihre früheren Vermögensverhältnisse sind ni…»
ZOR.2024.22 (2024-06-27) · ag
Divorce Judgment Modification Appeal Denied Over Lack of Non-Easily Reparable Harm
«…sserung der Verhältnisse auf die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abgestellt werden kann (Urteil des Bun- desgerichts 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus…»
LY220050 (2023-12-22) · zh
Spousal Support Calculation and Offset Dispute
«…nicht mehr bedürftig ist, ist unter Berücksichtigung von Art. 123 ZPO auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen (BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Bei der Berechnung des sogenannten zivilprozessualen Notbedarfs ist im Sinne des er- weitert…»
RV220015 (2023-02-27) · zh
Enforcement of Farm Use Rights Despite Income Changes and Indigency Finding
«…en nicht ignoriert werden (HUBER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 19; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 117 N 4, mit Hinweis auf BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012, E. 3.3). 4. Mit Urteil der Kammer vom 9. April 2021 wurde der Gesuchsgegner ver- pflichtet, der G…»
ZSU.2022.9 (2022-11-08) · ag
Appeal for Free Legal Aid Denied in Partnership Dissolution Case
«…sserung der Verhältnisse auf die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abgestellt werden kann (Urteil des Bun- desgerichts 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus…»
2022.03.16.vv.1 (2022-03-16) · bl
Guardianship Modified for Specific Financial Management
«…ds nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhält- nisse abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 E. 3.3; FRANK EMMEL, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerisc…»
LE210015 (2022-01-24) · zh
Maintenance Calculation and Cost Allocation Appeal Following Separation
«…r Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der La- ge ist (BGer 5D_79/2015 vom 15. September 2015, E. 2.2; BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012, E. 3.3). Es entspricht denn auch gefestigter Praxis der Kam- mer, die einem Ehegatten zuerkannten Un…»
ZK2 2019 44 (2020-05-12) · sz
Divorce Cost Advance Appeal Mooted by Final Decree; Indigency Confirmed for Appellate Procedure Costs
«…heids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese (ver- besserten) Verhältnisse abgestellt werden (Urteile BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012, E. 3.3, und 5D_79/2015 vom 15. September 2015, E. 2.2; Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO; Huber, a.…»
LY190026 (2020-03-16) · zh
Divorce Provisional Measures Appeal: Spousal Support Recalculation and Income Adjustment
«…gibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach die Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie "dazu in der Lage ist" (BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012, E. 3.3). Soweit die finanziellen Mittel des Gesuchstellers den Betrag überschrei- ten, dessen er zur…»
101 2019 369 (2020-03-11) · fr
Modification of Child Support Upheld, Spousal Support Denied Due to Undetermined Marital Standard of Living
«…Rückzah- lung nach Art. 123 ZPO wieder entzogen werden, was nicht der Sinn von Art. 117 ff. ZPO sein kann (Urteil BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit n…»
LY190019 (2019-12-04) · zh
In re Marriage of Smith: Child Visitation Modification Due to Parental Conflict and Child's Health
«…gibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach die Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie "dazu in der Lage ist" (BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012, E. 3.3). Soweit die finanziellen Mittel des Gesuchstellers den Be- trag überschreiten, dessen er zur…»
ZK2 2018 56 (2019-11-22) · sz
Child Support Allocation After Custody Modification
«…itpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (BGer, Urteil 5A_124/2012 vom 28. März 2012, E. 3.3). Das gesamte Nettoeinkommen ist anzurechnen (vgl. Rüegg/ Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO;…»
ZK1 2019 158 (2019-10-31) · gr
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«…nde Mittellosigkeit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3.), entsprechende Ausführungen aufgedrängt hätten, – dass sich die Gesuchstellerin jedoc…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_124/2012

Urteil vom 28. März 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern,

Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,

Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 11. Januar 2012.

Sachverhalt:

A. X.________ wurde von seiner abgeschiedenen Ehefrau für ausstehende Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge betrieben. Nachdem jener Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte diese in zwei getrennten Verfahren um definitive Rechtsöffnung. Im Zuge dieser Verfahren stellte X.________ am 1. Juni 2011 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses wies die zuständige Gerichtspräsidentin am 2. September 2011 mangels Bedürftigkeit ab.

B. Mit Entscheid vom 11. Januar 2012 wies das Obergericht des Kantons Bern die von X.________ ergriffene Beschwerde ab. Für das Verfahren vor Obergericht hatte dieser kein Rechtspflegegesuch gestellt.

Zwischenzeitlich hatte die Rechtsöffnungsrichterin erstinstanzlich in beiden Verfahren (CIV 11 3138 und CIV 11 3146) definitiv Rechtsöffnung erteilt und das Obergericht die dagegen gerichteten Beschwerden abgewiesen (Entscheide ZK 11 581 und ZK 11 582, je vom 21. Dezember 2011). Das Bundesgericht trat schliesslich auf die dagegen ergriffenen Beschwerden im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein (Urteile 5A_126/2012 und 5D_24/2012, je vom 8. Februar 2012).

C. Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 11. Januar 2012 hat X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Februar 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren, das angefochtene Urteil aufzuheben und die obergerichtlichen Verfahren ZK 11 581 und ZK 11 582 bis zum bundesgerichtlichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu sistieren. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.

Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Hauptverfahren abgewiesen wurde. Dieser Entscheid gilt als Zwischenentscheid, selbst wenn er - wie hier - nach dem Urteil in der Hauptsache gefällt wurde, und kann als solcher angefochten werden, zumal dem Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren Kosten auferlegt wurden und er insofern beschwert ist.

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 133 III 645 E. 2.2. S. 647 f.). Im vorliegenden Fall betrifft diese zwei Rechtsöffnungsverfahren, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt. Mithin ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid in der Hauptsache zulässig ( Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), womit sie auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden kann.

1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer muss einen materiellen Antrag stellen, das heisst angeben, inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig ( BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Nach der Begründung der Beschwerde, die für die Auslegung der Begehren beizuziehen ist ( BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), fordert der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. Vorab bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Gerichte in der Hauptsache entschieden hätten, ohne die Erledigung des Rechtspflegegesuchs abzuwarten, und verlangt eine Sistierung der kantonalen Verfahren.

Es trifft zu, dass in den beiden Rechtsöffnungsverfahren die Urteile ergangen sind, bevor das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden war. Der Beschwerdeführer hat diese Urteile in der Folge zunächst kantonal und schliesslich auch vor Bundesgericht angefochten. Letzteres ist auf die beiden eingereichten Beschwerden nicht eingetreten (s. Sachverhalt Bst. B hiervor). Damit sind die Entscheide in der Hauptsache rechtskräftig entschieden. Darauf kann nicht zurückgekommen werden; das Sistierungsgesuch ist gegenstandslos.

3. Umstritten ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.

3.1 Das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. September 2011 bei der Z.________ AG angestellt, wo er netto Fr. 6'000.-- pro Monat verdiene. Zudem seien ihm formell von der X.________ AG vereinnahmte Entschädigungen für Lehrtätigkeiten bei der A.________ Fachhochschule (Fr. 1'025.--), bei zwei polnischen Universitäten (Fr. 1'069.--) und einer thailändischen Universität (Fr. 150.--) anzurechnen, so dass sich sein monatliches Einkommen auf Fr. 8'244.-- belaufe. Seinen zivilprozessualen Zwangsbedarf bezifferte das Obergericht mit Fr. 5'553.--. Daraus ergebe sich ein Überschuss von Fr. 2'691.--, womit der Beschwerdeführer die mutmasslichen Gerichtskosten der Rechtsöffnungsverfahren von voraussichtlich Fr. 5'800.-- ohne Probleme innert Jahresfrist bezahlen könne. Ein Überschuss würde im Übrigen selbst dann vorliegen, wenn nur die bei der Z.________ AG erzielten Nettoeinkünfte von Fr. 6'000.-- berücksichtigt würden.

3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Obergericht für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf sein Einkommen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids (2. September 2011) abgestellt habe, anstatt diese im Moment der Gesuchseinreichung zu prüfen (1. Juni 2011).

3.3 Ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit gemäss Art. 117 lit. a ZPO zutreffend angewendet worden sind, prüft das Bundesgericht frei; tatsächliche Feststellungen der kantonalen Behörden überprüft es hingegen nur auf Willkür ( Art. 9 BV ) hin (vgl. BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14 mit Hinweis). Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Was die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung anbelangt, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens ( BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22) im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein, das heisst mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen sollen ( BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62 mit Hinweisen).

Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf ( BGE 128 I 225 E. 2.5.1. S. 232 ; 127 I 202 E. 3b S. 205). In zeitlicher Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich. Steht aber fest, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO , wonach die Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie "dazu in der Lage ist". Würde der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, müsste - sofern die behauptete Bedürftigkeit und das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erstellt wären - die unentgeltliche Rechtspflege (ganz oder teilweise) gewährt und gleichzeitig durch Anordnung einer entsprechenden Rückzahlung wieder entzogen werden, was selbstverständlich nicht der Sinn der Art. 117 ff. ZPO sein kann (vgl. BGE 108 V 265 E. 4 S. 269). Aus der Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer verweist, ergibt sich nichts anderes. Daher hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids abgestellt hat.

4. Ausserdem erhebt der Beschwerdeführer zahlreiche Sachverhaltsrügen. Diese betreffen allerdings ausschliesslich Einkommensbestandteile, die nicht von der Z.________ AG stammen. Dass er dort ab September 2011 monatlich netto Fr. 6'000.-- verdient, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig den vom Obergericht ermittelten Zwangsbedarf oder die Feststellung, er sei nicht bedürftig, selbst wenn nur das bei der Z.________ AG verdiente Einkommen berücksichtigt werde. Daher laufen sämtliche Sachverhaltsrügen ins Leere, denn sie sind für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich; darauf ist nicht einzutreten.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde in Zivilsachen in jeder Hinsicht als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das betreffende Gesuch abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: V. Monn