Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_124/2010 KI-generiert

Guardianship Affirmation and Dismissal of Appeal for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_124/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint regarding the decision of a regional court that had upheld the denial of their request to terminate a guardianship based on mental health issues. The court found that the individual was incapable of managing their administrative and financial affairs due to a mental illness, which had not changed since the guardianship was established. The complaint was deemed insufficiently substantiated, failing to address the legal grounds of the original decision, and was subsequently dismissed by the higher court without any costs incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 392 Ziff. 1 ZGB, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Guardianship Affirmation and Dismissal of Appeal for Procedural Defects: The court found that the individual was incapable of managing their administrative and financial affairs due to a mental illness, which had not changed since the guardianship was established. The complaint was deemed insufficiently substantiated, failing to address the legal grounds of the original decision, and was subsequently dismissed by the higher court without any costs incurred.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Aufenthaltswechsel administrative Entlassung Verfahrensrechte Leistungseinstellung erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the procedural basis for not entering upon the appeal if it lacks the required statement of grounds.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal is inadmissible due to lack of proper reasoning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_124/2010

Urteil vom 15. Februar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde der Stadt Y.________,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Aufhebung einer Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB ,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen und einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates Y.________ (Abweisung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der Aufhebung der über sie gemäss Art. 392 Ziffer 1 ZGB errichteten Beistandschaft) bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zürich (z.T. unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid) erwog, die Beschwerdeführerin leide an einer Geisteskrankheit und sei deswegen ausserstande, die für sie notwendigen administrativen und finanziellen Belange zu ihrem Nutzen und Vorteil dauerhaft zu regeln bzw. in Anspruch zu nehmen, gemäss den Vorbringen der Beiständin würde die Beschwerdeführerin im Falle der Aufhebung der Beistandschaft wiederum damit beginnen, die Zahlung von Krankenkassenprämien und Steuern einzustellen und Ergänzungsleistungen auszuschlagen, was ihr zum Nachteil gereichen und wiederum neue Verfahren mit den betreffenden Amtsstellen und Behörden nach sich ziehen würde, seit Errichtung der Beistandschaft am 17. Dezember 2007 hätten sich die Verhältnisse nicht dahingehend geändert, dass diese Massnahme als nicht mehr angezeigt erschiene,

dass auf die Beschwerde wegen des Novenverbots ( Art. 99 BGG ) zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin einen geplanten Wohnsitzwechsel nach Z.________ behauptet und die Übertragung der Beistandschaft an die dortige Vormundschaftsbehörde beantragt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht keine nachvollziehbare Begründung enthält,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen in verständlicher Weise aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 3. Februar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann