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5A_123/2026 KI-generiert

Dismissal of bankruptcy appeal for failure to pay advance on costs within statutory deadlines.

Geschäftsnummer 5A_123/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the bankruptcy opening because the appellant failed to pay the requested advance on costs within the extended deadline, leaving the prior lower court judgment and the bankruptcy adjudication in force. The dispute arose from a bankruptcy opening issued by the district court and challenged unsuccessfully before the cantonal upper court, leading to a federal appeal by the debtor entity in liquidation. The decisive legal basis consists of Articles 62 paragraph 3 and 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act, which mandate non-entry on the appeal and empower the presiding judge to issue a simplified decision upon failure to comply with advance cost requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 3 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of bankruptcy appeal for failure to pay advance on costs within statutory deadlines: Am 5. Februar 2026 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aufgefordert. Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2026 in Empfang genommen. Mit Verfügung vom 4. März 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 16. März 2026 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 9. März 2026 in Empfang genommen. Den Kostenvorschuss hat sie nicht bezahlt.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung nicht geleisteter Kostenvorschuss gesetzliche Fristen nachträglicher Rechtsvorschlag Aussonderungsverfahren juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_123/2026

Urteil vom 27. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Stiftung B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Januar 2026 (PS260006-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 5. Januar 2025 eröffnete das Bezirksgericht Hinwil über die Beschwerdeführerin den Konkurs.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 6. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie ergänzte die Beschwerde mit Eingaben vom 8. und 13. Januar 2026. Mit Urteil vom 26. Januar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Am 5. Februar 2026 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aufgefordert. Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2026 in Empfang genommen. Mit Verfügung vom 4. März 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 16. März 2026 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 9. März 2026 in Empfang genommen. Den Kostenvorschuss hat sie nicht bezahlt.

2. Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Wetzikon, dem Betreibungsamt Wetzikon, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg