Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_123/2007 KI-generiert

Appeal Regarding Preventive Detention Moot Due to Transfer to Suitable Facility

Geschäftsnummer 5A_123/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge regarding the detention of an individual diagnosed with an emotionally unstable personality disorder and chronic opiate use, who was held in a regional prison following a ruling by local authorities. After the local court upheld this decision, the individual filed an appeal with the Federal Court seeking release and legal assistance. Notably, the individual was subsequently moved to another facility, rendering the appeal moot. As a result, the Federal Court categorized the appeal as no longer relevant and addressed associated legal costs accordingly.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 32 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Preventive Detention Moot Due to Transfer to Suitable Facility: After the local court upheld this decision, the individual filed an appeal with the Federal Court seeking release and legal assistance. Notably, the individual was subsequently moved to another facility, rendering the appeal moot. As a result, the Federal Court categorized the appeal as no longer relevant and addressed associated legal costs accordingly.

Schlagwörter

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Überstellungshaft Verlängerung der Sicherheitshaft Pflegeheim Strafvollzugsrecht Strafaufschub Haftprüfungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Applied to justify the President's authority to issue the decision regarding the moot appeal.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied to rule that no court costs should be levied on the Canton.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to order the Canton to compensate the appellant for federal court proceedings.

Art. 71 BGG

Used to justify the dismissal of the appeal as moot and subsequently applied in conjunction with other articles for related decisions.

Art. 72 BGG

Cited as the legal basis allowing appeals in matters of protective custody, although the appeal itself was declared moot.

Art. 76 Abs. 1 BGG

Cited to establish the requirements for active standing, which were found to be lacking due to the appeal becoming moot.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_123/2007 /blb

Verfügung vom 1. Mai 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecherin Franziska Schnyder,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 2. März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung der Regierungsstatthalterin von S.________ vom 27. Februar 2007 wurde X.________ wegen emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sowie chronischen Konsums von Opiaten für unbestimmte Zeit im Regionalgefängnis S.________ zurückbehalten. Dagegen rekurrierte sie mit Schreiben vom 26./27. Februar 2007 an das Obergericht des Kantons Bern, welches ihren Rekurs mit Urteil vom 2. März 2007 abwies.

Dagegen beschwerte sich die Betroffene am 30. März 2007 mit Beschwerde in Zivilsachen bzw. Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben und sie unverzüglich aus dem Untersuchungsgefängnis zu entlassen. Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Obergericht hat sich am 16. April 2007 vernehmen lassen. Demnach ist die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 3. April 2007 aus dem Regionalgefängnis S.________ entlassen und in einer anderen Anstalt untergebracht worden.

Die Beschwerdeführerin hat sich mit Eingabe vom 26. April 2007 auf Anordnung des Präsidenten zur beabsichtigten Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und zur Kostenverlegung vernehmen lassen.

2.

2.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Das angefochtene Urteil ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz anzuwenden ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

2.2 Entscheide über die fürsorgerische Freiheitsentziehung können beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).

3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor den Vorinstanzen am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Mit Entscheid vom 3. April 2007 ist die Beschwerdeführerin aus dem Regionalgefängnis S.________ entlassen und in einer anderen Anstalt untergebracht worden. Dieser Entscheid ersetzt jenen des Obergerichts vom 2. März 2007, so dass ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Beschwerde gegen das Urteil vom 2. März 2007 nachträglich weggefallen ist. Deshalb ist die Beschwerde in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP vom Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) als gegenstandslos abzuschreiben.

4. Wird die Beschwerde gegenstandslos, so ist über die Prozesskosten nach Vernehmlassung der Parteien mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BPZ).

Wie die Beschwerdeführerin in ihre Beschwerde bzw. Vernehmlassung zu Recht beanstandet, kann das Regionalgefängnis unter den gegebenen Umständen nicht als geeignete Anstalt im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB angesehen werden, zumal dort die persönliche und medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet ist. Damit hätte die Beschwerde gutgeheissen werden müssen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre. Dem Kanton sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Demgegenüber hat er die Beschwerdeführerin aufgrund des mutmasslichen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

5. Mit der vorliegenden Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: