Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_122/2017 KI-generiert

Petitioner's Appeal Inadmissible for Failure to Exhaust Cantonal Remedies

Geschäftsnummer 5A_122/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by one party against a decision made by the Obergericht of Nidwalden, which rejected their request to suspend proceedings related to an invalidity claim in an inheritance matter. The appeal was prompted by the court's directive that the parties appear in person for a hearing, with a warning that non-appearance would be considered as withdrawal from the appeal. The appellant sought to delay the case until the conclusion of a related criminal investigation involving expert witnesses. However, the court ruled that the request was inadmissible as the local legal remedies had not been exhausted, leading to a decision not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 244 i.V.m, Art. 229 Abs. 1 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 245 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Petitioner's Appeal Inadmissible for Failure to Exhaust Cantonal Remedies: The appeal was prompted by the court's directive that the parties appear in person for a hearing, with a warning that non-appearance would be considered as withdrawal from the appeal. The appellant sought to delay the case until the conclusion of a related criminal investigation involving expert witnesses. However, the court ruled that the request was inadmissible as the local legal remedies had not been exhausted, leading to a decision not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Ungültigkeitsklage (Erbschaft) Subsidiaritätsprinzip Sistierung des Verfahrens anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Zivilabteilung Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the dispositive section as the basis for deciding not to enter upon the appeal in a simplified procedure due to inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive section for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_122/2017

Urteil vom 13. Februar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bazzani,

2. C.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ungültigkeitsklage (Erbschaft),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung,

vom 6. Februar 2017.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 lud das Obergericht des Kantons Nidwalden A.A.________ und C.A.________, Appellanten im Verfahren gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 3. Februar 2010, zur Verhandlung vom Donnerstag, 16. Februar 2017, 08.30 Uhr vor. Die Appellanten wurden aufgefordert persönlich zu erscheinen unter Androhung, dass ein Ausbleiben als Abstand von der Appellation gelte (Art. 244 i.V.m. Art. 229 Abs. 1 ZPO /NW).

1.2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 gab der Instruktionsrichter des Obergerichts einem Gesuch der Appellanten um Sistierung des Verfahrens sowie um Absetzung des Gerichtstermins nicht statt und entzog einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. A.A.________, Appellantin (Beschwerdeführerin) hat diese Verfügung am 9. Februar 2017 (Postaufgabe) beim Bundesgericht angefochten. Sie stellt den Antrag, das Verfahren Zivilabteilung 15 17 vor Obergericht des Kantons Nidwalden sei zu sistieren, bis das von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hängige Strafverfahren xxx gegen die Gutachter Prof. D.________ und Dr. E.________ rechtskräftig abgeschlossen sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersucht sie um Absetzung des Gerichtstermins.

2. Angefochten ist vorliegend eine Verfügung des Instruktionsrichters des Obergerichts des Kantons Nidwalden, mit der ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens abgewiesen und einem kantonalen Rekurs an die Zivilabteilung des Obergerichts gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG . Gemäss der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung kann diese Verfügung innert 20 Tagen mit Rekurs bei der Zivilabteilung des Obergerichts angefochten werden ( Art. 245 ZPO /NW). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie sich dieses Rechtsbehelfs bedient hat. Damit ist der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).

3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden