Liquidating Corporation's Vexatious Appeal Against Refusal to Adjudicate Incoherent Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company in liquidation filed a complaint with the Obergericht of the Canton of Zug, alleging issues related to the enforcement of multiple human rights claims. The court found the submission to be unclear, excessively lengthy, and legally abusive, thus sending it back as it lacked grounds for jurisdiction. The company then escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal, arguing rights violations including denial of a fair hearing and improper judicial recusals based on political party membership. The Federal Tribunal assessed these claims, noting that the complaint was inadequately reasoned and similarly characterized as vexatious and abusive, concluding without engaging further on the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 BGG, Art. 94 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Liquidating Corporation's Vexatious Appeal Against Refusal to Adjudicate Incoherent Submission: The court found the submission to be unclear, excessively lengthy, and legally abusive, thus sending it back as it lacked grounds for jurisdiction. The company then escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal, arguing rights violations including denial of a fair hearing and improper judicial recusals based on political party membership. The Federal Tribunal assessed these claims, noting that the complaint was inadequately reasoned and similarly characterized as vexatious and abusive, concluding without engaging further on the complaint.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering the merits in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning and vexatious conduct.
The appellant was ordered to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_120/2023
Urteil vom 27. Februar 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
Kirchenstrasse 6, Postfach, 6301 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung (VA 2022 1).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 gelangte die Beschwerdeführerin mit "Beschwerde im ordentlichen Zivil-Rechts-Verfahren nach Vollstreckung von 65 Menschensrechtsklagen in Cedex-Franc Strassbourg (EMRK) " an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 hielt das Obergericht fest, der Eingabe könne nicht entnommen werden, woraus sich eine Zuständigkeit des Obergerichts ergebe. Zudem sei die Eingabe unverständlich, weitschweifig, querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Sie bleibe daher unbeachtet und werde zurückgesandt.
Am 4. Januar 2023 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt.
2. Die Beschwerdeführerin lehnt Richter ab, die Mitglied der SVP sind. Ein Ausstandsbegehren gegen eine konkrete Gerichtsperson fehlt. Die blosse Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei stellt keinen Ausstandsgrund dar ( Art. 34 BGG ). Das Ausstandsgesuch ist mithin unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das genannte Schreiben des Obergerichts. Dieses Schreiben stellt keinen anfechtbaren Entscheid dar. Die Eingabe ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 94 BGG ). Zur Eröffnung weiterer Verfahren gibt die weitschweifige und weitgehend unverständliche Eingabe keinen Anlass.
Vor Bundesgericht müsste die Beschwerdeführerin aufzeigen, weshalb das Obergericht aufgrund ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2022 ein Verfahren hätte eröffnen müssen. Einzig dies ist Thema der Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, das rechtliche Gehör sei ihr verweigert worden, und sie beruft sich auf Rechtsverweigerung und auf Art. 6 EMRK . Zudem bringt sie vor, die Zuger Regierung inszeniere diese Prozesskette, weil sie vorgebe, nicht zu wissen, weshalb sie verklagt werde. Es liege eine zivile ordentliche Prozesskette an das Obergericht des Kantons Zug vor. Die örtliche Zuständigkeit des Kantons Zug sei durch Hilfeleistung wegen Folter und Menschenrechtsverletzungen klargestellt. Die Zuger Regierung habe alle 65 Menschenrechtsklagen anerkannt. All dies genügt den Begründungsanforderungen für eine Beschwerde ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) jedoch nicht. Weshalb das Obergericht ein Verfahren hätte eröffnen müssen, legt die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise dar.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Überdies ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg