Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_12/2025 KI-generiert

Appeal Against Expired Compulsory Medication Order Deemed Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_12/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a decision regarding treatment without consent. Specifically, the director of a clinic ordered a forced medication that was to be limited until November 22, 2024, as part of a welfare placement. The higher court of the canton of Bern rejected the appeal against this measure on November 18, 2024, leading to a further appeal to the Federal Tribunal filed on December 24, 2024.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Against Expired Compulsory Medication Order Deemed Inadmissible: Specifically, the director of a clinic ordered a forced medication that was to be limited until November 22, 2024, as part of a welfare placement. The higher court of the canton of Bern rejected the appeal against this measure on November 18, 2024, leading to a further appeal to the Federal Tribunal filed on December 24, 2024.

Schlagwörter

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Behandlung ohne Zustimmung Zwangsmedikation begründeter Entscheid gesundheitliche Risiken Sachverständigengutachten Dauerverfügung gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used by the President to decide in the simplified procedure because the appeal was obviously inadmissible and insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_12/2025

Urteil vom 8. Januar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zur Zeit c/o Klinik B._______

Beschwerdeführer,

gegen

D.________.

Gegenstand

Behandlung ohne Zustimmung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. November 2024 (KES 24 967).

Sachverhalt:

Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung ordnete die Klinikdirektorin am 8. November 2024 eine bis am 22. November 2024 befristete Zwangsmedikation an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. November 2024 ab. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Behandlung ohne Zustimmung. Die Zwangsmedikation wurde indes bis am 22. November 2024 befristet und sie ist demzufolge abgelaufen. Soweit heute immer noch oder erneut eine Behandlung ohne Zustimmung erfolgen sollte, würde diese auf einem anderen Titel beruhen, der einen eigenen Instanzenzug eröffnete.

2. Auf die erst am 24. Dezember 2024 der Post übergebene und damit nach Ablauf der vorliegend angefochtenen Zwangsmedikation eingereichte Beschwerde ist mangels eines aktuellen und praktischen Interessens nicht einzutreten ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 136 III 497 E. 2.1; 140 III 92 E. 3).

Ohnehin nehmen die ohne inneren Zusammenhang zu zahlreichen Dingen erfolgenden Ausführungen in der Beschwerde keinen konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides - mit welchen die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt werden -, weshalb es auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlen würde und aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und im Übrigen auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der anordnenden Ärztin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli