Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_12/2024 KI-generiert

Child Custody Dispute Over Trans Minor Placed in Residential Care

Geschäftsnummer 5A_12/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed a dispute involving the withdrawal of custody rights over a child, referred to as D.C., who was born in 2008 and is currently living with their father and stepmother. The parents, who share joint custody, were divorced. The child, going through a gender identity journey, faced significant stress due to family conflicts, including a tense relationship with the stepmother and an estranged relationship with the mother. After experiencing suicidal thoughts, D.C. was temporarily hospitalized for psychiatric care and has since been placed in a group home following the decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) and the Cantonal Court of Basel-Landschaft. While the father and D.C. agreed with this placement, the mother initially consented but later opposed it without offering an alternative solution, leading to her appeal being dismissed due to insufficient legal arguments and failure to present a coherent request during the complaint to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 310 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Child Custody Dispute Over Trans Minor Placed in Residential Care: The parents, who share joint custody, were divorced. The child, going through a gender identity journey, faced significant stress due to family conflicts, including a tense relationship with the stepmother and an estranged relationship with the mother. After experiencing suicidal thoughts, D.C. was temporarily hospitalized for psychiatric care and has since been placed in a group home following the decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) and the Cantonal Court of Basel-Landschaft. While the father and D.C. agreed with this placement, the mother initially consented but later opposed it without offering an alternative solution, leading to her appeal being dismissed due to insufficient legal arguments and failure to present a coherent request during the complaint to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts minderjähriges Kind Geschlechtsidentität Aufenthaltsbestimmungsrecht Kindeswohlgefährdung Sorgerechtsverfahren Wechsel des Kindesaufenthaltsorts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted based on this provision due to insufficient substantiation, decided under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_12/2024

Urteil vom 15. Januar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental, Curt Goetz-Strasse 2, 4102 Binningen.

Gegenstand

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. September 2023 (810 23 159).

Sachverhalt:

Die Parteien haben das am 27. Februar 2008 geborene Kind C.C.________ (genannt D.C.________) sowie zwei weitere Kinder (geb. 2013). Sie sind geschieden und verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. Die drei Kinder leben beim Vater und dessen neuer Ehefrau, welche ihrerseits zwei Kinder hat.

Mit Entscheid vom 9. Juni 2023 entzog die KESB den Parteien vorsorglich und am 23. Juni 2023 definitiv das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.C.________ und platzierte diesen gleichentags in der Wohngruppe E.________, unter Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. September 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Die Zustellung des Entscheides erfolgte am 5. Dezember 2023.

Mit Beschwerde vom 3. Januar 2024 (Postaufgabe: 4. Januar 2024) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Das Kantonsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich zur Situation des Kindes geäussert. Dieses durchläuft zur Zeit als Trans-Jugendlicher den Prozess einer geschlechtsorientierten Identitätsfindung und leidet unter multiplen Belastungen, namentlich auch aufgrund der familiären Konflikte, insbesondere mit seiner Stiefmutter und angesichts des zerrütteten Verhältnisses zur Mutter (Beschwerdeführerin). Der Kontakt zum Vater (Beschwerdegegner) sei zwar gut, aber in Konfliktsituationen stelle sich dieser oft auf die Seite seiner neuen Ehefrau (Stiefmutter). Aufgrund von Suizidgedanken sei D.C.________ während drei Wochen psychiatrisch hospitalisiert gewesen, wo er sich verstanden gefühlt habe. Er halte die Spannungen im häuslichen Umfeld nur noch schwer aus und ziehe sich zurück. Er habe persönlich bestätigt, dass eine Platzierung für ihn die richtige Wahl sei. Die Mutter sei ursprünglich auch mit einer Platzierung einverstanden gewesen, später aber nicht mehr. D.C.________ wolle keinen Kontakt zu ihr haben, was angesichts seines Alters und der Tatsache, dass seit längerer Zeit kein Kontakt mehr bestehe, zu respektieren sei. Im Übrigen seien D.C.________ wie auch sein Vater der Meinung, dass eine Platzierung die richtige Lösung für die weitere Entwicklung sei.

Vor diesem Hintergrund stellte sich das Kantonsgericht (wie bereits die KESB) die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Lage von D.C.________ überhaupt sachgerecht einschätzen könne. Obwohl dieser und der Vater mit einer Platzierung einverstanden seien, stelle sie sich dagegen, ohne jedoch eine alternative Lösung aufzuzeigen oder ihren Standpunkt zu begründen.

3. Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden Rechtsbegehren. Es ist nicht klar, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe konkret anstrebt.

Die Beschwerde bleibt aber auch unbegründet, indem sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt, sondern eine grosse Zahl von Bestimmungen des StGB, der EMRK, der UN-KRK, des ZGB und weiterer Gesetze anruft und diese weitschweifig kommentiert, wobei sie zusammengefasst zum Ausdruck bringt, dass ihre und die Rechte des Kindes durch kriminelle Machenschaften und Behördenwillkür systematisch missachtet würden. Inwiefern jedoch mit dem angefochtenen Entscheid konkret Recht verletzt, insbesondere Art. 310 ZGB falsch angewandt worden sein könnte und wie ein in ihren Augen richtiger Entscheid aussehen sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Leimental und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli