Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_12/2023 KI-generiert

Compulsory Institutionalization Appeal Lacks Specific Legal Substantiation

Geschäftsnummer 5A_12/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal by a complainant against a decision for her involuntary commitment to a clinic, ordered by a medical doctor on December 20, 2022. The complainant filed a complaint with the Administrative Court of the Canton of Schwyz, which, after a hearing on January 3, 2023, upheld the initial decision, giving the clinic's medical authority the power to decide on her discharge. The complainant, contesting this decision on January 6, 2023, asserted that the diagnosis of schizophrenia was incorrect and that the decision might concern another patient. She expressed a desire for a space to heal and sought forgiveness for past societal wrongs, without directly addressing the court's detailed reasoning concerning her alleged condition and the necessity of her commitment due to her suicidal attempts. The appeal was subsequently brought before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 450e Abs. 3 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Compulsory Institutionalization Appeal Lacks Specific Legal Substantiation: The complainant filed a complaint with the Administrative Court of the Canton of Schwyz, which, after a hearing on January 3, 2023, upheld the initial decision, giving the clinic's medical authority the power to decide on her discharge. The complainant, contesting this decision on January 6, 2023, asserted that the diagnosis of schizophrenia was incorrect and that the decision might concern another patient. She expressed a desire for a space to heal and sought forgiveness for past societal wrongs, without directly addressing the court's detailed reasoning concerning her alleged condition and the necessity of her commitment due to her suicidal attempts. The appeal was subsequently brought before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung medizinische Zwangsbehandlung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen medizinische Gründe paranoide Schizophrenie psychiatrische Unterbringung Anstaltsaufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible without further review in the simplified procedure due to insufficient grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees based on the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_12/2023

Urteil vom 10. Januar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dr. med. B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer IV, vom 3. Januar 2023 (IV 2022 42).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 ordnete Dr. med. B.________ gegenüber der Beschwerdeführerin eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C.________ an.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Am 3. Januar 2023 hörte die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin in der Klinik an. Anwesend waren zudem Dr. med. D.________ (als Sachverständiger nach Art. 450e Abs. 3 ZGB ), zwei Vertreter der Klinik C.________ sowie die Beiständin der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und erklärte die ärztliche Leitung der Klinik C.________ für befugt und zuständig, die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Klinik anzuordnen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht schizophren und das Urteil betreffe auch eine andere Patientin. Sie möchte einen Laden und eine Wohnung bzw. ein kleines Haus, wo sie ihren Schmerz heilen könne. Sie bittet um Verzeihung, wenn sie in Gesellschaft Böses gemacht habe und um eine Möglichkeit, sich zu verbessern. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das sich zum Schwächezustand (paranoide Schizophrenie), zur Notwendigkeit der Unterbringung (unter anderem mit Hinweis auf ihre Suizidversuche), zum Behandlungsplan und zur Eignung der Klinik C.________ geäussert hat. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen möchte, ihr seien gegen ihren Willen Medikamente verabreicht worden, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie dagegen gesondert Beschwerde erheben kann ( Art. 434 und Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ).

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, der ärztlichen Leitung der Klinik C.________, der Beiständin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg