Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_12/2021 KI-generiert

Land Registry Extract Refusal Appeal Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 5A_12/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Zurich Cantonal Court's administrative commission. The initial complaint was related to the refusal by the Wädenswil Land Registry to issue a complete land register extract to a purchase representative due to insufficient proof of authorization. The appeal alleged unlawful denial of administrative action related to the purchase of a farm in Austria, following an inheritance and its subsequent seizure. This also involved corruption allegations against registry officials and a claim for damages. The appeal to the Federal Tribunal on December 27, 2020, centered on these issues, but did not sufficiently address the legal reasoning of the previous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 956a ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Land Registry Extract Refusal Appeal Dismissed for Lack of Justification: The initial complaint was related to the refusal by the Wädenswil Land Registry to issue a complete land register extract to a purchase representative due to insufficient proof of authorization. The appeal alleged unlawful denial of administrative action related to the purchase of a farm in Austria, following an inheritance and its subsequent seizure. This also involved corruption allegations against registry officials and a claim for damages. The appeal to the Federal Tribunal on December 27, 2020, centered on these issues, but did not sufficiently address the legal reasoning of the previous decision.

Schlagwörter

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Führung des Grundbuches Bodenrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Aufsichtsbeschwerde Wegnahmerecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because it was not sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_12/2021

Urteil vom 12. Januar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Grundbuchamt Wädenswil,

Zugerstrasse 16, 8820 Wädenswil.

Gegenstand

Führung des Grundbuches,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 1. Dezember 2020 (VB200006-O/U).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_1024/2020 vom 11. Dezember 2020 verwiesen werden.

Die an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitete Aufsichtsbeschwerde wies dieses mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 ab. Es erwog, dass das Grundbuchamt dem Kaufinteressenten zu Recht keinen vollständigen Grundbuchauszug ausgestellt habe, weil dieser als Vertreter der Beschwerdeführerin aufgetreten sei, ohne sich rechtsgenüglich ausweisen zu können; es liege mithin keine unrechtmässige Verweigerung einer Amtshandlung im Sinn von Art. 956a ZGB vor. Ferner erwog es, für die weiteren Beschwerdevorbringen nicht zuständig zu sein (Kauf eines Bauernhofes in Österreich zufolge Erbschaft; Verarrestierung des Bauernhofes; damit in Zusammenhang stehende Korruptionsvorwürfe gegenüber den zürcherischen Grundbuchbeamten und Schadenersatzbegehren).

Mit Eingabe vom 27. Dezember 2020 (Postaufgabe 31. Dezember 2020) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses im Zusammenhang mit dem Anfechtungsgegenstand (Prüfung, ob eine Verletzung von Art. 956a ZGB vorliegt), sondern eine Schilderung der Geschichte rund um den Bauernhof in Österreich und eines angeblich grundlos in die Wege geleiteten Konkursverfahrens sowie diverse Korruptionsvorwürfe und Verbrechensvorhalte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Grundbuchamt Wädenswil und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli