Data Protection Access Claim Refusal Upheld Due to Failure to Comply with Procedural Authorization Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the complainant sought access to information under data protection laws but faced procedural hurdles. The respondent court did not proceed with the complainant's claim due to the failure to submit a required authorization for the lawsuit. The complainant attempted to appeal this decision, but the higher court noted that the appeal lacked sufficient argumentation to address the lower court's reasoning, leading to its dismissal. Consequently, the complainant was held responsible for the associated court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 DSG, Art. 197 ZPO, Art. 63 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Data Protection Access Claim Refusal Upheld Due to Failure to Comply with Procedural Authorization Requirements: The respondent court did not proceed with the complainant's claim due to the failure to submit a required authorization for the lawsuit. The complainant attempted to appeal this decision, but the higher court noted that the appeal lacked sufficient argumentation to address the lower court's reasoning, leading to its dismissal. Consequently, the complainant was held responsible for the associated court costs.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not admitted due to insufficient substantiation.
Used to order the appellant to pay the court costs because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_12/2017
Urteil vom 10. Januar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auskunftserteilung ( Art. 8 DSG ),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. November 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. November 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der Gerichtspräsidentin von U.________ (Nichteintreten auf eine Klage des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung nach Art. 8 DSG ) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen habe der Beschwerdeführer mit der Klage eine Klagebewilligung einzureichen ( Art. 197 ZPO ), was die vorgängige Stellung eines Schlichtungsbegehrens beim zuständigen Friedensrichter voraussetze, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung und Hinweis auf die Säumnisfolgen keine Klagebewilligung bei der Vorinstanz eingereicht, weshalb diese auf die Klage nicht eingetreten sei,
dass das Obergericht weiter erwog, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung an das Obergericht nicht argumentiv auseinander, er schildere lediglich seine eigene Sicht der Dinge, ohne die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, auf die Berufung sei daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten, im Übrigen ergebe sich aus der Regelung von Art. 63 Abs. 1 ZPO , dass die Klageeinreichung beim zuständigen Gericht der klagenden Partei obliege und nicht von Amtes wegen stattfinde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 29. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann