Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_12/2016 KI-generiert

Bankruptcy Administration: Rental Income and Private Sale Authority Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 5A_12/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made on January 4, 2016, by the Cantonal Court of Graubünden, which dismissed a request from the complainant against the bankruptcy office's refusal to pay a claim of CHF 10,800 for lost rent. The bankruptcy office had opted not to lease the property in question as it could complicate an upcoming auction and reduce potential sale proceeds. The Cantonal Court found this decision to be lawful. The complaint to the Federal Tribunal was deemed insufficiently substantiated, as it did not adequately address the specific legal violations claimed against the prior ruling. As a result, the Federal Tribunal decided not to entertain the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Administration: Rental Income and Private Sale Authority Appeal Dismissed: The bankruptcy office had opted not to lease the property in question as it could complicate an upcoming auction and reduce potential sale proceeds. The Cantonal Court found this decision to be lawful. The complaint to the Federal Tribunal was deemed insufficiently substantiated, as it did not adequately address the specific legal violations claimed against the prior ruling. As a result, the Federal Tribunal decided not to entertain the complaint.

Schlagwörter

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Konkursverwaltung Mietliegenschaft Aufsichtsbeschwerde Eigentumsrecht Liegenschaftsverwertung gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose costs on the appellant since the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_12/2016

Urteil vom 11. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt U.________.

Gegenstand

Konkursamtliche Liegenschaftsverwaltung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Januar 2016 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Januar 2016 des Kantonsgerichts Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch das Konkursamt U.________ - im Rahmen einer rechtshilfeweisen Verwaltung einer dem Beschwerdeführer gehörenden Stockwerkeinheit - erfolgte) Verweigerung der Begleichung einer Rechnung über Fr. 10'800.-- für Mietzinsausfall abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die Nichtvermietung der Stockwerkeinheit durch das Konkursamt (zwecks Vermeidung eines neuen, die bevorstehende Wohnungsversteigerung schwieriger machenden und den voraussichtlichen Steigerungserlös senkenden Mietvertrags) sei weder gesetzwidrig noch unangemessen, der weitere Beschwerdeantrag auf Zulassung eines Privatverkaufs durch den Beschwerdeführer selbst entbehre einer gesetzlichen Grundlage, weil die Versteigerung und allenfalls der Freihandverkauf in die alleinige Zuständigkeit des Konkursamtes falle, die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auf Korrespondenzen zu verweisen und die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. Januar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt U.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann