Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_12/2010 KI-generiert

Claimant's Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Court Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_12/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the complainant challenged a decision from a lower court regarding the allocation of claims in a liquidation process. The complainant filed a motion for reconsideration of a previous ruling that denied the suspension of the proceedings and for free legal assistance due to the perceived lack of merit in the complaint. However, the complainant failed to pay a required deposit for court costs within the set deadline, which led to the court's decision not to proceed with the appeal. Additionally, the request for reconsideration was dismissed as the complainant did not present any grounds that would question the accuracy of the previous order. As a result, the complainant incurred costs for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Court Cost Advance: The complainant filed a motion for reconsideration of a previous ruling that denied the suspension of the proceedings and for free legal assistance due to the perceived lack of merit in the complaint. However, the complainant failed to pay a required deposit for court costs within the set deadline, which led to the court's decision not to proceed with the appeal. Additionally, the request for reconsideration was dismissed as the complainant did not present any grounds that would question the accuracy of the previous order. As a result, the complainant incurred costs for the proceedings.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Vorschuss unentgeltliche Rechtspflege Verzugskosten Vorläufiger Rechtsschutz nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for the decision not to enter the appeal (simplified procedure).

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for not entering the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_12/2010

Urteil vom 15. Februar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG in Liquidation,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kollokation.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zug,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (seine Gesuche um Wiedererwägung der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 20. Januar 2010 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 7. Januar 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 26. Januar 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Januar 2010 gestellt hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid das weitere Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann