Inadmissibility of Appeal for Untimely Filing Against Denial of Provisional Stay in Debt Collection Proceedings.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a negative declaratory action at the Administrative Court of Graubünden against company B.________ AG concerning health insurance premiums under the KVG (Federal Health Insurance Act). The individual sought a temporary suspension of debt enforcement proceedings initiated by a debt collection office based on Article 85a of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Law (SchKG). Initially, a temporary suspension was granted but was subsequently lifted by the court on June 25, 2019. The individual appealed this decision to the Graubünden Cantonal Court, which, on December 11, 2019, revoked the temporary suspension and decided not to consider the request for interim measures. The individual then appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, which the individual filed late, thereby rendering the complaint inadmissible. Additionally, the case touched upon issues of legal aid, which were not part of this proceeding's scope.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 85a Abs. 2 SchKG, Art. 132 ZPO, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal for Untimely Filing Against Denial of Provisional Stay in Debt Collection Proceedings: The individual sought a temporary suspension of debt enforcement proceedings initiated by a debt collection office based on Article 85a of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Law (SchKG). Initially, a temporary suspension was granted but was subsequently lifted by the court on June 25, 2019. The individual appealed this decision to the Graubünden Cantonal Court, which, on December 11, 2019, revoked the temporary suspension and decided not to consider the request for interim measures. The individual then appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, which the individual filed late, thereby rendering the complaint inadmissible. Additionally, the case touched upon issues of legal aid, which were not part of this proceeding's scope.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible and decide without entering the merits in the simplified procedure.
Used to reject the request for free legal aid for the federal court proceedings.
Used to order the appellant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_119/2020
Urteil vom 9. April 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J. M. Kirschbaum,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
vorläufige Einstellung der Betreibung (Prämien nach KVG),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer,
vom 11. Dezember 2019 (ZK2 19 49).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel 2. April 2019) erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG betreffend Prämien nach KVG. Unter anderem verlangte er, die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Region Maloja im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (allenfalls superprovisorisch) gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen. Er wiederholte das Begehren um vorläufige Einstellung der Betreibung am 13. Mai 2019 (Poststempel 15. Mai 2019) und am 15. Mai 2019 (Poststempel gleichentags).
Mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Mai 2019 stellte das Verwaltungsgericht die Betreibung vorläufig ein. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung ab und hob die superprovisorisch angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung auf (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung).
1.2. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer am 6. Juli 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Nachdem das Kantonsgericht eine Bereinigung nach Art. 132 ZPO verlangt hatte, reichte der Beschwerdeführer am 25. Juli 2019 (Poststempel) eine korrigierte Fassung der Beschwerde ein.
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2019 hob das Kantonsgericht Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung auf. Stattdessen trat es auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht ein. Die superprovisorisch angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung hob es auf.
1.3. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2020 (Übergabe an die Deutsche Post: 24. Januar 2020; Übergabe an die Schweizerische Post: 28. Januar 2020) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Nach Absprache mit der II. sozialrechtlichen Abteilung hat die II. zivilrechtliche Abteilung das Verfahren übernommen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2019 zugestellt worden. Die vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG ist eine vorsorgliche Massnahme ( BGE 125 III 440 E. 2c S. 442; Urteil 4A_233/2015 vom 26. Juni 2015 mit Hinweisen). Die Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG gelten demnach nicht ( Art. 46 Abs. 2 BGG ). Die dreissigtägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) lief folglich nach Verlängerung über das Wochenende ( Art. 45 Abs. 1 BGG ) am Montag, 27. Januar 2020 ab. Zur Fristwahrung ist die fristgerechte Übergabe an die Schweizerische Post erforderlich ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Die Übergabe an eine ausländische Post binnen der Frist genügt nicht. Vorliegend wurde die Beschwerde erst am 28. Januar 2020 der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerde ist somit verspätet.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechtspflege vor Kantonsgericht nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bildet. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Verfahren ZK2 19 50 (dazu Verfahren 5A_120/2020) betrifft die unentgeltliche Rechtspflege vor Verwaltungsgericht. Das Kantonsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 (Verfahren ZK2 19 60) abgewiesen, welche der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht angefochten hat.
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg