Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_119/2019 KI-generiert

Insult and Denial of Legal Aid in Personality Violation Claim

Geschäftsnummer 5A_119/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, A.________, attended an art gallery event and was asked to leave by the artist's partner, who insulted her. A.________ then filed a complaint leading to a criminal investigation. Subsequently, she filed a lawsuit for damages and compensation of CHF 5 million each for personal rights violations against the party at fault, and requested legal aid for this lawsuit. The lower court rejected her request for legal aid, stating the case lacked a proper chance of success. A.________ appealed, seeking an advance of CHF 250,000, promising repayment upon winning the case, but the appellate court also rejected her complaint, leading her to file a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking immediate payment and legal aid for the main proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insult and Denial of Legal Aid in Personality Violation Claim: A.________ then filed a complaint leading to a criminal investigation. Subsequently, she filed a lawsuit for damages and compensation of CHF 5 million each for personal rights violations against the party at fault, and requested legal aid for this lawsuit. The lower court rejected her request for legal aid, stating the case lacked a proper chance of success. A.________ appealed, seeking an advance of CHF 250,000, promising repayment upon winning the case, but the appellate court also rejected her complaint, leading her to file a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking immediate payment and legal aid for the main proceeding.

Schlagwörter

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Beleidigung Genugtuung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Persönlichkeit üble Nachrede Einschüchterungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was evidently insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_119/2019

Urteil vom 11. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Nidwalden,

Beschwerdeabteilung in Zivilsachen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Schadenersatz und Genugtuung im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 5. Februar 2019 (BAZ 18 23).

Sachverhalt:

Anlässlich einer Vernissage des Künstlers "B.________" in der Galerie "C.________" in U.________ liess sich A.________, die ein kurzes Sommerkleid mit tiefem Ausschnitt trug, mit dem Künstler ablichten. Daran störte sich dessen Partnerin D.________, welche A.________ aufforderte, die Vernissage zu verlassen, und sie eine Nutte schimpfte. In der Folge reichte A.________ eine Anzeige ein, woraus sich ein Strafverfahren wegen Beschimpfung etc. entspann.

Schliesslich klagte A.________ am 9. November 2018 vor dem Kantonsgericht Nidwalden auf Bezahlung von je Fr. 5 Mio. Schadenersatz und Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung; ferner verlangte sie für das betreffende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 wies das Kantonsgericht dieses Gesuch mit eingehender Begründung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses ab.

Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2018 bat A.________ um einen Vorschuss von Fr. 250'000.--, wobei sie nach Prozessgewinn alles zurückzahlen werde. Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 trat das Obergericht des Kantons Nidwalden auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat A.________ am 7. Februar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Sie verlangt die sofortige Auszahlung von je Fr. 5 Mio. Schadenersatz und Genugtuung und sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege für das Hauptverfahren bzw. einen diesbezüglichen Vorschuss von Fr. 250'000.--.

Erwägungen:

1. Soweit die Beschwerdeführerin - im Übrigen ohne jegliche Begründung - die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung verlangt, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, denn Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den betreffenden Prozess.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Beschwerde weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid enthalte.

Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein und sie legt nicht ansatzweise dar, inwiefern der obergerichtliche Entscheid Recht verletzen soll, sondern beschränkt sich auf die Aussage, sie habe mehrere Patente erfolgreich eingereicht, weshalb sie sich als wichtige Person sehe und dem Bundesgericht empfehle, dies auch zu tun.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli