Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_119/2014 KI-generiert

Denial of Justice Appeal Rejected for Non-Payment of Costs and Abuse of Process

Geschäftsnummer 5A_119/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding a perceived refusal of legal aid by a debt collection office. The complaint was initially rejected by a lower supervisory authority, which led to an appeal that was also dismissed by a higher court. The individual subsequently submitted a request for reconsideration of the earlier decision. However, they failed to pay a required court fee within the specified deadline, resulting in the court's decision to not consider the appeal further. The individual was also noted to be engaging in frivolous litigation practices. Ultimately, court costs were imposed on the individual for their unsuccessful attempts.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Justice Appeal Rejected for Non-Payment of Costs and Abuse of Process: The complaint was initially rejected by a lower supervisory authority, which led to an appeal that was also dismissed by a higher court. The individual subsequently submitted a request for reconsideration of the earlier decision. However, they failed to pay a required court fee within the specified deadline, resulting in the court's decision to not consider the appeal further. The individual was also noted to be engaging in frivolous litigation practices. Ultimately, court costs were imposed on the individual for their unsuccessful attempts.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verfahrensmissbrauch Überprüfung einer früheren Entscheidung neues rechtliches Vorbringen E-Justice Kostenvorschussleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning regarding the appellant's abusive litigation conduct, although not explicitly in the dispositive orders 1-4, it is mentioned in the context of the overall decision.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_119/2014

Urteil vom 20. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinde Y.________ ,

2. Kanton Thurgau ,

beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________ .

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die (in Anbetracht der Unzulässigkeit des subsidiären Rechtsmittels der Verfassungsbeschwerde ausschliesslich als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 27. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Rechtsverweigerung durch das Betreibungsamt Z.________) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Wiedererwägungsgesuch abweisender) Verfügung samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 26. Februar 2014 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Armenrechtsverfügung vom 11. Februar 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (am 27. Februar 2014 erfolgten) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist, weil dieser nichts vorbringt, was die Richtigkeit der vorausgegangenen Verfügungen vom 11. und 26. Februar 2014, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal es weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 EMRK dem Richter verbieten, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Beschwerden zu verweigern (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage 1999, S. 275 Rz. 433),

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass der Beschwerdeführer im Übrigen missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann