Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_119/2012 KI-generiert

Appeal Regarding Police Production Order in Debt Enforcement Proceedings Dismissed

Geschäftsnummer 5A_119/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a complaint against a decision made by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy regarding a seizure action taken by a local debt collection office. The supervisory authority had previously dismissed the party's complaint, noting that the individual had failed to respond to multiple summonses and did not provide adequate justification or representation. The party further did not submit relevant medical documents that were needed for a potential suspension of the proceedings and failed to clarify their specific interests in the matter. As a result, the party’s appeal to the higher court was deemed insufficiently justified, leading to a refusal to entertain the application for legal aid due to the apparent lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 91 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Police Production Order in Debt Enforcement Proceedings Dismissed: The supervisory authority had previously dismissed the party's complaint, noting that the individual had failed to respond to multiple summonses and did not provide adequate justification or representation. The party further did not submit relevant medical documents that were needed for a potential suspension of the proceedings and failed to clarify their specific interests in the matter. As a result, the party’s appeal to the higher court was deemed insufficiently justified, leading to a refusal to entertain the application for legal aid due to the apparent lack of merit in the case.

Schlagwörter

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Vollstreckungsorgan Zulassung der Zwangsvollstreckung Konkursverfahren unentgeltliche Rechtspflege Untätigkeitsklage Steuerveranlagungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule not to enter the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_119/2012

Urteil vom 6. Februar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Januar 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Januar 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt A.________ abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, zu Recht habe das Betreibungsamt gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG der Polizei einen Auftrag zur Vorführung des Beschwerdeführers erteilt, nachdem dieser drei Vorladungen des Betreibungsamtes nicht befolgt und keinen genügenden Vertretungsauftrag an einen Dritten erteilt habe, der Beschwerdeführer habe sodann bis heute die in Aussicht gestellten Arztzeugnisse (als Voraussetzung für die allfällige Gewährung eines Rechtsstillstandes) nicht nachgereicht, ferner sei die Aufsichtsbehörde für die Beurteilung des Vorgehens der Steuerveranlagungsbehörden nicht zuständig, der Beschwerdeführer stelle schliesslich keinen konkreten Antrag, welches aktuelle praktische Interesse auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung der Beschwerdeführer verfolge, sei schwer ersichtlich,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht eine Steuerveranlagung zu kritisieren, weil diese weder Gegenstand des Verfahrens vor der kantonalen SchK-Aufsichtsbehörde bilden konnte noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 13. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann