Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_119/2009 KI-generiert

Appeal Regarding Debt Enforcement Subsistence Calculation Rejection

Geschäftsnummer 5A_119/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against the proceedings of a debt collection office after a decision made by the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy was issued. The individual challenged the authority's ruling regarding the calculation of their subsistence minimum, arguing that there were valid reasons for revisiting the case due to changes in their circumstances following a divorce. However, the supervisory authority deemed that the existing records were sufficient for assessment and did not see a basis for revision as the individual failed to demonstrate any significant changes. The individual's subsequent appeal to the Federal Tribunal was considered inadmissible, resulting in the rejection of both the appeal and a request for free legal assistance, along with an obligation to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Debt Enforcement Subsistence Calculation Rejection: The individual challenged the authority's ruling regarding the calculation of their subsistence minimum, arguing that there were valid reasons for revisiting the case due to changes in their circumstances following a divorce. However, the supervisory authority deemed that the existing records were sufficient for assessment and did not see a basis for revision as the individual failed to demonstrate any significant changes. The individual's subsequent appeal to the Federal Tribunal was considered inadmissible, resulting in the rejection of both the appeal and a request for free legal assistance, along with an obligation to bear the court costs.

Schlagwörter

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Vorgehensweise des Betreibungsamtes Betreibungsforderung Pfändungsberechnung Vollstreckungsentscheid betreibungsrechtliches Existenzminimum Scheidungsurteil Steuerschulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible based on the simplified procedure because the appeal did not meet the requirements for substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the application for legal aid because the appeal was deemed hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_119/2009

Urteil vom 12. Mai 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorgehensweise des Betreibungsamtes,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2009.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2009 mit Eingabe vom 18. Februar 2009 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Nachdem ihm mit Verfügung vom 1. April 2009 Nachfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- gesetzt worden war, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2009 um unentgeltliche Rechtspflege.

2.

2.1 Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, im strittigen Beschwerdeverfahren sei ein zweiter Schriftenwechsel nicht vorgesehen, zumal es der Aufsichtsbehörde aufgrund der vorhandenen Akten ohne weiteres möglich sei, den Fall zu beurteilen. Die Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2009 sei deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Soweit gegen die Berechnung des Existenzminimums Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend gemacht werde, sei darauf hinzuweisen, dass sich das Betreibungsamt nicht geweigert habe, die Sache an die Hand zu nehmen. Die Berechnung sei aber nur zu revidieren, wenn tatsächlich Revisionsgründe gegeben seien. Der Beschwerdeführer verweise nur auf das Scheidungsurteil vom 4. Mai 2007, lege aber nicht konkret dar, inwiefern sich die Verhältnisse im Vergleich zum Pfändungsprotokoll verändert hätten. Zudem sei nicht zu beanstanden, dass der Schuldner die jeweiligen Steuer- und Krankenkassenbeiträge zur Zeit nur gegen Vorweisung einer Quittung zurückerstattet erhalte, da er die entsprechenden Beträge nicht regelmässig begleiche. Nicht zu beanstanden sei die Berücksichtigung lediglich der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, da der Arbeitsweg von Biberist nach Grenchen gut erschlossen sei. Schliesslich werde das Existenzminimum nicht unter den gleichen Gesichtspunkten berechnet wie der Notbedarf im Scheidungsverfahren, wo der Aspekt der Gleichbehandlung der Ehegatten in Betracht gezogen werde; daher könne es bei solchen Berechnungen durchaus zu unterschiedlichen Resultaten kommen.

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe überhaupt nicht mit diesen Erwägungen auseinander, so dass seine Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

3. Wie sich aus der bisherigen Begründung ergibt, erwies sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtlos, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden