Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_118/2017 KI-generiert

Appeal Against Medical Placement Dismissed Due to Subsequent Confinement Order

Geschäftsnummer 5A_118/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who was subjected to involuntary psychiatric hospitalization on January 5, 2017, following a decision by a medical professional. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision with the Obergericht of the Canton of Bern, which was dismissed on January 20, 2017. On February 2, 2017, the individual was further assessed at the same psychiatric center. On February 8, 2017, they escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking release from the facility based on the earlier ruling. However, the tribunal considered that the subject of the complaint was not relevant to their situation due to a subsequent evaluation. Consequently, the tribunal found that there was no current legitimate interest in addressing the complaint regarding the initial hospitalization.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 449 ZGB, Art. 454 ZGB, Art. 439 Abs. 3 i.V.m, Art. 450e Abs. 3 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal Against Medical Placement Dismissed Due to Subsequent Confinement Order: Subsequently, the individual filed a complaint against this decision with the Obergericht of the Canton of Bern, which was dismissed on January 20, 2017. On February 2, 2017, the individual was further assessed at the same psychiatric center. On February 8, 2017, they escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking release from the facility based on the earlier ruling. However, the tribunal considered that the subject of the complaint was not relevant to their situation due to a subsequent evaluation. Consequently, the tribunal found that there was no current legitimate interest in addressing the complaint regarding the initial hospitalization.

Schlagwörter

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Ärztliche fürsorgerische Unterbringung fürsorgerische Unterbringung psychiatrische Unterbringung Haftentlassung Kindesunterbringung medizinische Gründe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for the President of the Chamber to refrain from entering the case on the obviously inadmissible appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the decision not to impose costs in this case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

5A_162/2020 (2020-02-28)
Federal Supreme Court Upholds Compulsory Psychiatric Assessment Despite Pending Care Order
«…ngen. Daraus vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2.5. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 5A_118/2017 vom 7. März 2017 mit der Problematik der Parallelität von fürsorgerischer Unterbringung und Einweisung zur Begutachtung…»
5A_651/2018 (2018-08-14)
Case Regarding Expired Compulsory Admission Order and Unexhausted Subsequent Detention Challenge
«…; vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; sodann spezifisch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung siehe Urteile 5A_118/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 5A_897/2017 vom 14. November 2017 E. 2). 2. Die Beschwerdeführerin wendet sich genau genommen…»
5A_381/2018 (2018-05-08)
Appeal on Compulsory Institutionalization Declared Inadmissible Due to Lack of Current Interest
«…in muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (Urteile 5A_118/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 5A_897/2017 vom 14. November E. 2). Ein solches Interesse an der Beurteilung der fürsorgerisch…»
5A_324/2018 (2018-04-19)
Father's Appeal Against Involuntary Placement Mooted by New Order
«…n muss (vgl. BGE 131I 153 E. 1.2 S. 157), was ebenfalls für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung gilt (Urteile 5A_118/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 5A_897/2017 vom 14. November E. 2; 5A_965/2017 4. Dezember 2017 E. 2), und dass im Übrigen mit…»
5A_965/2017 (2017-12-04)
Appellant Lacked Current Interest to Appeal Lifted Psychiatric Placement
«…in muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (Urteile 5A_118/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 5A_897/2017 vom 14. November E. 2). Ein solches Interesse an der Beurteilung der fürsorgerisch…»
5A_918/2017 (2017-11-24)
Appeal against Authorisation of Involuntary Medical Treatment Lacking Current Interest
«…vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (letztmals Urteil 5A_118/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1) und damit verbunden auch für eine in diesem Rahmen erfolgte Zwangsbehandlung. Spätestens mit d…»
5A_897/2017 (2017-11-14)
Claimant's Protective Placement Challenge Moot Due to Superseding Judicial Order
«…vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (letztmals Urteil 5A_118/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1). Ein solches Interesse an der Beurteilung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung, wie si…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_118/2017

Urteil vom 7. März 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________.

Gegenstand

Ärztliche fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. Januar 2017.

Erwägungen:

1. Am 5. Januar 2017 wurde A.________ von Dr. med. B.________ mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung im Psychiatriezentrum U.________ untergebracht. Mit Entscheid vom 20. Januar 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab.

Am 2. Februar 2017 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ zur Begutachtung in das Psychiatriezentrum U.________ ein.

Am 8. Februar 2017 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2017 betreffend die ärztliche Einweisung. Er ersucht sinngemäss um Entlassung aus der Einrichtung.

Der einweisende Arzt hat sich am 10. Februar 2017 vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht am 10. Februar 2017 ein weiteres Schreiben mit Beilagen zukommen lassen. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat am 2. März 2017 repliziert.

2. Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der obergerichtliche Entscheid vom 20. Januar 2017 betreffend die ärztliche Einweisung des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide anficht, ist darauf nicht einzutreten.

3.

3.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 136 III 497 E. 1.1 S. 499 mit Hinweisen).

3.2. Selbst wenn die Beschwerde gegen die ärztliche Einweisung, die zur Behandlung erfolgt ist, gutgeheissen würde, führte dies nicht zur verlangten Entlassung des Beschwerdeführers. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die KESB den Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 in Anwendung von Art. 449 ZGB zur Begutachtung in das Psychiatriezentrum U.________ eingewiesen. Diese Einweisung zur Begutachtung ist wie gesagt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Führt aber die Beschwerde gegen die ärztliche Einweisung nicht zur verlangten Entlassung, besteht kein aktuelles schützenswertes Interesse an deren Behandlung. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Klage nach Art. 454 ZGB offen, mit der insbesondere auch die Feststellung der Widerrechtlichkeit der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung und der unterbliebenen Begutachtung im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen die ärztliche Einweisung (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB ) als Form der Genugtuung verlangt werden kann ( BGE 140 III 93 E. 2.3 S. 96). Insoweit ist auch kein virtuelles Interesse gegeben.

4. Da das aktuelle Interesse bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht mehr gegeben war, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig ( BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500). Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit durch den Präsidenten der Abteilung ( Art. 108 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, Dr. B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden