Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_117/2011 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court: Inadmissible Appeal on Custody and Child Support

Geschäftsnummer 5A_117/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a divorce proceeding where the primary issue at hand is the custody of two children born in 1995 and 1998. The appellate court had previously ruled that the children should be placed under the custody of their father, citing evidence from child interviews, expert assessments, and agency reports which indicated that the father could provide a better environment for the children's development. The court also granted the mother visitation and holiday rights, while obligating her to pay child support of CHF 200 for each child. The mother subsequently appealed this decision, contending the custody arrangement and child support obligations were unjust, but her appeal was deemed inadmissible by the federal court due to insufficient grounds and failure to adequately address the appellate court's considerations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court: Inadmissible Appeal on Custody and Child Support: The appellate court had previously ruled that the children should be placed under the custody of their father, citing evidence from child interviews, expert assessments, and agency reports which indicated that the father could provide a better environment for the children's development. The court also granted the mother visitation and holiday rights, while obligating her to pay child support of CHF 200 for each child. The mother subsequently appealed this decision, contending the custody arrangement and child support obligations were unjust, but her appeal was deemed inadmissible by the federal court due to insufficient grounds and failure to adequately address the appellate court's considerations.

Schlagwörter

KI-generiert
Kindesunterhalt Rechtsgutachten Rechte des Kindes Anhörung des Kindes Aufenthaltsrecht Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed/not entered into.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_117/2011

Urteil vom 11. Februar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Fürsprecherin Christina Mühlematter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 20. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (auf Appellation der im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin hin und in Übereinstimmung mit einem - im Übrigen in Rechtskraft erwachsenen - erstinstanzlichen Scheidungsurteil) die beiden Kinder der Parteien (geb. 1995 und 1998) unter die elterliche Sorge des Vaters (Beschwerdegegner) gestellt, der Beschwerdeführerin (unter gleichzeitiger Errichtung einer bezüglichen Beistandschaft) gegenüber den Kindern ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 200.-- für jedes der beiden Kinder verpflichtet hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, durch Appellation angefochten seien einzig die erwähnten Punkte, auf Grund der Kindesanhörungen, des Gutachtens der Kantonalen Erziehungsberatung A.________, der behördlichen Berichte und der Parteiverhöre bestehe an der Notwendigkeit der Zuteilung der Kinder an den Vater kein Zweifel, dieser biete den Kindern bessere Rahmenbedingungen für ihre Entwicklung und sei auch bereit, einen guten Kontakt der Kinder zur Mutter zu ermöglichen, die Einholung eines weiteren Gutachtens erübrige sich, in Anbetracht der Mangellage des Beschwerdegegners und der Kinder (Einkommen Fr. 5'100.--, Existenzminimum Fr. 4'561.-- ohne Steuern) sei die 43-jährige, gesunde, seit über 18 Jahre in der Schweiz lebende und auch während der Ehe erwerbstägige Beschwerdeführerin zu einem Unterhaltsbeitrag für die Kinder zu verpflichten, bei einem Beschäftigungsgrad von 90% sei der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Arbeitsmarktlage die Erzielung eines Einkommen von Fr. 3'000.-- möglich und zumutbar, dieses Einkommen ermögliche es der Beschwerdeführerin, bei einem Existenzminimum von maximal Fr. 2'600.-- die erwähnten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen,

dass die Beschwerde an das Bundesgericht zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zusätzlich die Scheidung als solche anficht, nachdem dieser Punkt im obergerichtlichen Verfahren nicht mehr streitig war ( Art. 99 BGG ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 20. Oktober 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann