Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_116/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal for insufficient reasoning regarding the requested revocation of an adult protection curatorship.

Geschäftsnummer 5A_116/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the revocation of an adult protection measure, leaving the lower instance's judgment upholding the representationatorship with income and asset management in force as the authority prevailed. The dispute arose from the appellant's request to terminate the existing curatorship, which the cantonal child and adult protection authority and subsequently the cantonal upper court rejected based on the continued inability of the individual to independently manage personal affairs and the proportionality of the measure. The decisive legal basis comprises Art. 42 odst. 2 and Art. 108 odst. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), requiring a concise and targeted demonstration of legal violations, failure of which leads to a summary dismissal for insufficient reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal for insufficient reasoning regarding the requested revocation of an adult protection curatorship: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

Schlagwörter

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Aufhebung der Beistandschaft Erwachsenenschutzbehörde Beistandschaftsaufhebung Kündigungsschutz Rentenaufhebung Klage auf Abberufung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_116/2026

Urteil vom 9. Februar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 11,

Postfach 1621, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand

Aufhebung der Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Januar 2026 (KES.2026.2).

Erwägungen:

1. Für den Beschwerdeführer bestand von 2011 bis 2014 eine umfassende Beistandschaft. Diese wurde zuerst in eine Begleitbeistandschaft umgewandelt und mit Zirkularentscheid vom 6. August 2015 hob die KESB Kreuzlingen die Beistandschaft ganz auf. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 ordnete sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an.

Am 15. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft. Mit Zirkularentscheid vom 18. Dezember 2025 wies die KESB Kreuzlingen den Antrag ab.

Am 5. Januar 2026 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Entscheid vom 28. Januar 2026 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab. Es erhob keine Kosten.

Am 4. Februar 2026 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Der Beschwerdeführer möchte keine Beiständin mehr und er wünscht, dass alles überprüft wird. Er habe viel dazu gelernt. Er möchte ausserdem wohl geltend machen, der Entscheid beruhe auf alten Sachen und die Prüfung sei nicht ordentlich erfolgt.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, die zusammengefasst dahin gehen, dass er nach wie vor nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, dass keine hinreichende Unterstützung durch sein Umfeld bestehe und dass die Massnahme verhältnismässig erscheine, insbesondere mit Blick auf den angedachten verstärkten Einbezug des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass das Obergericht Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern die Prüfung nicht ordentlich erfolgt sein soll.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg