Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_116/2024 KI-generiert

Appeal Regarding Involuntary Psychiatric Commitment Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements

Geschäftsnummer 5A_116/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who was placed under a psychiatric care arrangement at a psychiatric center by a medical doctor on January 10, 2024, for treatment and care. The appellant challenged the placement decision, arguing that she maintains her personal care, household, and pet care, but her appeal was dismissed by the Cantonal Court of Appenzell Innerrhoden on February 1, 2024, which found her treatment necessary under Swiss civil law due to her condition (paranoid schizophrenia). The appellant then escalated the case to the Swiss Federal Tribunal on February 16, 2024, contesting the cantonal decision on her forced institutionalization, yet her appeal did not adequately counter the court's reasoning and therefore was not admitted by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Involuntary Psychiatric Commitment Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements: The appellant challenged the placement decision, arguing that she maintains her personal care, household, and pet care, but her appeal was dismissed by the Cantonal Court of Appenzell Innerrhoden on February 1, 2024, which found her treatment necessary under Swiss civil law due to her condition (paranoid schizophrenia). The appellant then escalated the case to the Swiss Federal Tribunal on February 16, 2024, contesting the cantonal decision on her forced institutionalization, yet her appeal did not adequately counter the court's reasoning and therefore was not admitted by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung psychiatrische Behandlung begründeter Entscheid Verhältnismässigkeitserfordernisse Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Willensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_116/2024

Urteil vom 19. Februar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zurzeit Psychiatrisches Zentrum B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dr. med. C.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Kommission für allgemeine Beschwerden, vom 1. Februar 2024 (KBA 1-2024).

Erwägungen:

1. Amtsarzt Dr. med. C.________ brachte die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2024 fürsorgerisch im Psychiatrischen Zentrum B.________ zur stationären Behandlung und Betreuung unter.

Die Beschwerdeführerin erhob am 22. Januar 2024 (Poststempel) Beschwerde. Am 27. Januar 2024 reichte Dr. med. D.________ das psychiatrische Gutachten ein. An der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2024 hörte das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden die Beschwerdeführerin an und befragte die behandelnde Assistenzärztin. Mit Entscheid vom 1. Februar 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet (paranoide Schizophrenie). Die Beschwerdeführerin sei behandlungsbedürftig und die fürsorgerische Unterbringung sei im heutigen Zeitpunkt verhältnismässig. Das Psychiatrische Zentrum B.________ sei eine geeignete Einrichtung.

4. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie pflege sich und ihren Haushalt täglich und sie versorge ihren Hund täglich hundegerecht. Diese Ausführungen beziehen sich wohl auf die vom Gutachter angesprochene Verwahrungslosungstendenz. Sie schildert dabei jedoch bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht. Mit den Erwägungen des Kantonsgerichts setzt sie sich nicht auseinander.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

6. Die fürsorgerische Unterbringung wurde gestützt auf Art. 429 ZGB von einem hierfür zuständigen Arzt angeordnet. Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt ( Art. 429 Abs. 2 ZGB ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Psychiatrischen Zentrum B.________ und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Kommission für allgemeine Beschwerden, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg