Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_116/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Lack of Standing and Deficient Justification

Geschäftsnummer 5A_116/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision of a regional court pertaining to the individual's request for the recusal of a judge. The regional court dismissed the complaint, arguing that the individual failed to present clear legal claims and lacked a legitimate interest in pursuing the recusal due to the absence of binding decisions and ongoing civil proceedings. Consequently, the individual's subsequent appeal was deemed inadmissible as it did not adequately address the reasoning of the lower court, nor did it sufficiently demonstrate that the regional court's decision violated any legal provisions or constitutional rights. The individual was also found to be engaging in abusive litigation practices. As a result, the appeal was rejected and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG; Appeal Dismissed Due to Lack of Standing and Deficient Justification: The regional court dismissed the complaint, arguing that the individual failed to present clear legal claims and lacked a legitimate interest in pursuing the recusal due to the absence of binding decisions and ongoing civil proceedings. Consequently, the individual's subsequent appeal was deemed inadmissible as it did not adequately address the reasoning of the lower court, nor did it sufficiently demonstrate that the regional court's decision violated any legal provisions or constitutional rights. The individual was also found to be engaging in abusive litigation practices. As a result, the appeal was rejected and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation hängiges Verfahren Zivilurteil fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft formelle Verfahrenseinstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG

The appeal was not admitted due to procedural deficiencies (lack of sufficient reasoning and abusive litigation).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_116/2016

Urteil vom 11. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kreisrichter B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Januar 2016 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichterin im Obligationenrecht).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Entscheid vom 18. Januar 2016 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Kreisgerichtspräsidiums See-Gaster (betreffend Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen Kreisrichter B.________) nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Entscheidgebühr von Fr. 250.-- auferlegt hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin stelle keine klaren Beschwerdeanträge und gehe nicht auf die vorinstanzliche Erwägung ein, wonach es der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihres Ausstandsbegehrens mangels rechtskräftiger Entscheide und mangels hängiger Zivilverfahren fehle, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Entscheides des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (Einzelrichterin im Obligationenrecht) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann