Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_116/2013 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Enforcement Office Decision Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_116/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed a complaint against a decision made by a supervisory authority concerning debt collection, specifically relating to the notification of a garnishment connection and the requirement to submit various documents for determining a subsistence minimum. The supervisory authority rejected the complaint, stating that the arguments presented did not meet the necessary legal standards for an admissible appeal, failing to provide a valid challenge regarding the garnishment notification and lacking substantiated objections regarding the request for documents. The case was then brought to a higher court, which found that the appeal did not adequately address the critical considerations of the supervisory authority's decision, resulting in a determination not to proceed with the appeal. As a consequence, court costs were imposed on the appealing party.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Enforcement Office Decision Dismissed for Insufficient Reasoning: The supervisory authority rejected the complaint, stating that the arguments presented did not meet the necessary legal standards for an admissible appeal, failing to provide a valid challenge regarding the garnishment notification and lacking substantiated objections regarding the request for documents. The case was then brought to a higher court, which found that the appeal did not adequately address the critical considerations of the supervisory authority's decision, resulting in a determination not to proceed with the appeal. As a consequence, court costs were imposed on the appealing party.

Schlagwörter

KI-generiert
Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung nachträglicher Rechtsvorschlag Aufsichtsbeschwerde Einrede der Verfassungswidrigkeit Pfändung Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because she lost the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_116/2013

Urteil vom 12. Februar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Pfändungsanschluss,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Januar 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Januar 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Y.________ (betreffend Mitteilung eines Pfändungsanschlusses und betreffend Einreichung diverser Unterlagen zwecks Berechnung des Existenzminimums) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Beschwerdevorbringen gegen die Einforderung von Unterlagen genügten den Begründungsanforderungen an eine zulässigen Beschwerde nicht, insbesondere stelle das Hinterfragen der gesamten Vorgehensweise des Betreibungsamtes keinen Beschwerdegrund dar, hinsichtlich der Mitteilung des Pfändungsanschlusses fehle es an einem substantiierten Einwand, weshalb sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweise,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 8. Januar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann