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5A_116/2007 KI-generiert

Company in Liquidation v. Cantonal Court Regarding Debt Collection Proceedings

Geschäftsnummer 5A_116/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company in liquidation that filed a complaint against a municipal tax authority following a decision by a higher cantonal court. The company contested the ruling of the lower authorities, which had declined to proceed with its request to continue enforcement proceedings due to the presence of a legal objection that had not been resolved. The higher court did not accept the company's appeal, citing issues related to the authority of the signatory and highlighting the lack of a legitimate underlying dispute. The decision framed the company’s actions as a misuse of legal processes, leading to the court deciding not to entertain the appeal, imposing legal costs on the company instead.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Company in Liquidation v. Cantonal Court Regarding Debt Collection Proceedings: The company contested the ruling of the lower authorities, which had declined to proceed with its request to continue enforcement proceedings due to the presence of a legal objection that had not been resolved. The higher court did not accept the company's appeal, citing issues related to the authority of the signatory and highlighting the lack of a legitimate underlying dispute. The decision framed the company’s actions as a misuse of legal processes, leading to the court deciding not to entertain the appeal, imposing legal costs on the company instead.

Schlagwörter

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Inkasso Schiedsgerichtsbarkeit Liquidationsverfahren Konkursforderung Abschiebung Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule non-admission of the appeal due to insufficient substantiation (lack of required reasoning).

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used to rule non-admission of the appeal which was deemed abusive.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to determine the amount of the court fee, taking into account the abusive manner of proceeding.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_116/2007/bnm

Verfügung vom 2. April 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt A.________, vertreten durch das Steueramt der Stadt A.________,

Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Rückweisung eines Fortsetzungsbegehrens mangels Beseitigung des Rechtsvorschlags.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die durch das Betreibungsamt A.________ mangels Beseitigung des Rechtsvorschlags erfolgte Rückweisung ihres Fortsetzungsbegehrens in ihrer Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin für Fr. 352'492.65) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht auf den Rekurs der Beschwerderführerin mit der Begründung nicht eintrat, die den Rekurs unterzeichnende Person sei nicht für die (handlungsunfähige) Liquidatorin der Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt, der Rekurs erweise sich einmal mehr als kein vernünftiges Ziel verfolgende Rechthaberei, weil (abgesehen von der fehlenden Schiedsfähigkeit der Rechtsvorschlagsbeseitigung) auf Grund eines "Urteils" des angeblichen "Schiedsgerichts B.________", das ein nichtiges Phantasiegebilde darstelle, der von der Beschwerdegegnerin erhobene Rechtsvorschlag nicht beseitigt werden könnte, die mutwillig prozessierende Beschwerdeführerin werde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenpflichtig,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch die Entscheide des Betreibungsamtes und der unteren Aufsichtsbehörde anficht und deren Aufhebung beantragt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 8. März 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei der missbräuchlichen Art ihrer Prozessführung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist ( Art. 65 Abs. 2 BGG ),

dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: