Care Home Resident's Appeal Against Compulsory Medication Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA resident of a care home, who has been living there under a welfare placement since 2017, filed a complaint regarding forced medication with the district court, which was not heard due to lack of jurisdiction. The resident then appealed to the Zurich High Court, which also dismissed the appeal, maintaining that the district court of Uster was not competent as the care facility is located in another district. The resident contested the medication, doubting the diagnosis of schizophrenia, and raised concerns about specific medications and the home doctors' actions. However, the Federal Tribunal did not hear the appeal due to insufficient reasoning in the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 439 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Care Home Resident's Appeal Against Compulsory Medication Dismissed for Insufficient Justification: The resident then appealed to the Zurich High Court, which also dismissed the appeal, maintaining that the district court of Uster was not competent as the care facility is located in another district. The resident contested the medication, doubting the diagnosis of schizophrenia, and raised concerns about specific medications and the home doctors' actions. However, the Federal Tribunal did not hear the appeal due to insufficient reasoning in the complaint.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entered upon in the simplified procedure due to insufficient substantiation.
Used to rule that no court fees will be charged.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_115/2024
Urteil vom 19. Februar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Alters- und Pflegeheim B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Alters- und Pflegeheim B.________, Leitung.
Gegenstand
Zwangsmedikation,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Februar 2024 (PA240004-O/U).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer lebt seit 2017 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung im Alters- und Pflegeheim B.________. Am 24. Januar 2024 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Medikation im Heim an das Bezirksgericht Uster. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 (Poststempel) Beschwerde. Mit Urteil vom 12. Februar 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 17. Februar 2024 datierten Eingabe (Datum des Poststempels unleserlich) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3. Das Obergericht hat erwogen, für Beschwerden gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB sei das Gericht am Ort der Einrichtung zuständig. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Einrichtung im Bezirk Hinwil, weswegen das Bezirksgericht Uster nicht zuständig sei. Offengelassen hat das Obergericht die Frage, ob ein Anfechtungsobjekt vorliege.
4. Der Beschwerdeführer verlangt, die Zwangsmedikation unverzüglich zu beenden. Er geht jedoch auf die Erwägungen des Obergerichts zur örtlichen Zuständigkeit der Bezirksgerichte nicht ein. Stattdessen bezweifelt er die Existenz der Krankheit Schizophrenie, äussert sich zu verschiedenen Medikamenten, deren Verwendung er ablehnt (insbesondere Leponex und Xeplion), und er erhebt Vorwürfe gegen die Heimärzte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der KESB Dübendorf, Rechtsanwalt C.________, dem Beistand und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg