Patient's Challenge to Transfer and Denial of Legal Aid for Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was placed in a psychiatric clinic under civil law provisions and subsequently ordered by a child and adult protection authority to be transferred to a nursing home. The individual challenged this decision through a legal representative, seeking a return to an outpatient measure instead. The court of appeal upheld the request but denied the individual’s application for free legal aid, prompting the individual to file a complaint against this denial at the Federal Tribunal, which considered the legitimacy and appropriateness of the appeal in the context of the ongoing guardianship process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Patient's Challenge to Transfer and Denial of Legal Aid for Appeal: The individual challenged this decision through a legal representative, seeking a return to an outpatient measure instead. The court of appeal upheld the request but denied the individual’s application for free legal aid, prompting the individual to file a complaint against this denial at the Federal Tribunal, which considered the legitimacy and appropriateness of the appeal in the context of the ongoing guardianship process.
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KI-generiertThe request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings was dismissed as the appeal was clearly without prospect of success.
No court costs are being levied due to the specific circumstances of the case.
Used to assert that the appeal was inadmissible because it concerned an interlocutory decision (Zwischenentscheid).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_115/2016
Urteil vom 19. April 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (fürsorgerische Unterbringung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A. A.________ (Betroffener) ist gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB in der Psychiatrischen Klinik U.________ untergebracht. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde V.________ (KESB) auf Ersuchen der Klinikleitung (Gesuch vom 4. November 2015) die raschmöglichste Verlegung des Betroffenen in das Pflegezentrum B.________ an. Der Betroffene wurde überdies dazu verhalten, die medizinisch verordnete Medikamenteneinnahme "einzuhalten".
B. Gegen diesen Entscheid liess der Betroffene durch seine Vertrauensperson, C.________, beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde führen. Darin ersuchte er um Aufhebung des angefochtenen Entscheides zugunsten einer ambulanten Massnahme. Am 18. Dezember 2015 hörte das Obergericht den Betroffenen, dessen Anwalt und die Vertrauensperson an. Anlässlich dieser Anhörung ersuchte der Anwalt des Betroffenen in dessen Namen um unentgeltliche Rechtspflege mit Bestellung eines amtlichen Anwalts. Am selben Tag hob das Obergericht in Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Entscheid der ersten Instanz auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die KESB zurück. Im Weiteren wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Offizialanwalt ab.
C. Der Betroffene (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, hat am 8. Februar 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt in der Sache, die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Offizialanwalt) aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenso um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), mit dem im Rahmen der Rückweisung in der Sache einer Prozesspartei die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren verweigert worden ist. Der Rechtsweg gegen diesen Zwischenentscheid folgt jenem der Hauptsache. Dort geht es um fürsorgerische Unterbringung und somit um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG. Das Obergericht hat indes bezüglich der zu treffenden Massnahmen keinen Sachentscheid gefällt, sondern die Angelegenheit zu neuer Beurteilung und Entscheidung an die erste Instanz zurückgewiesen. Rückweisungsentscheide gelten als Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG , wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient ( BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Ist diese Voraussetzung - wie hier - nicht gegeben, gilt der Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG und ist dessen Anfechtung somit nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Inwiefern diese Voraussetzung vorliegend erfüllt sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar ( BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.) und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid in der Sache erweist sich daher als unzulässig. Steht dem Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den Rückweisungsentscheid in der Sache offen, ist er zur Zeit auch nicht legitimiert, beim Bundesgericht die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege anzufechten (vgl. Urteil 5A_598/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.1).
2. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
3. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden