Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Involuntary Psychiatric Commitment Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertgegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fürsorgerechtliche Kammer) vom 31. Januar 2014. gegen das Urteil vom 31. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 17. Januar 2014in Anwendung von Art. 426/429 ZGB ärztlich angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Y.________ abgewiesen hat,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Involuntary Psychiatric Commitment Due to Insufficient Substantiation: Januar 2014. gegen das Urteil vom 31. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 17. Januar 2014in Anwendung von Art. 426/429 ZGB ärztlich angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Y.________ abgewiesen hat,
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertIndicates that the simplified procedure applies to the decision.
The appeal was dismissed because it lacked the required justification.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 5A_115/2014
Urteil vom 11. Februar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
*Psychiatrische Klinik Y.________*
.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fürsorgerechtliche Kammer) vom 31. Januar 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss
Art. 72 ff. BGG
gegen das Urteil vom 31. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 17. Januar 2014in Anwendung von Art. 426/429 ZGB ärztlich angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Y.________ abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht - auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an ... leidende Beschwerdeführer habe weder Krankheitseinsicht noch eine ernsthafte Behandlungsbereitschaft und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die dringend benötigten Medikamente absetzen und sowohl sich selbst wie auch andere gefährden würde, eine Weiterführung der auf maximal 6 Wochen befristeten Unterbringung würde einen neuen Entscheid voraussetzen,
dass die Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG
nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (
Art. 106 Abs. 2 BGG
),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar pauschal behauptet, er befinde sich in einem "ausreichend gebesserten Zustand", jedoch nicht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des
Art. 108 Abs. 1 BGG
das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann