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5A_115/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Involuntary Psychiatric Commitment Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_115/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fürsorgerechtliche Kammer) vom 31. Januar 2014. gegen das Urteil vom 31. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 17. Januar 2014in Anwendung von Art. 426/429 ZGB ärztlich angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Y.________ abgewiesen hat,

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Involuntary Psychiatric Commitment Due to Insufficient Substantiation: Januar 2014. gegen das Urteil vom 31. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 17. Januar 2014in Anwendung von Art. 426/429 ZGB ärztlich angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Y.________ abgewiesen hat,

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Rechtsgutachten psychiatrisches Gutachten psychiatrische Universitätsklinik verfassungsmässige Anforderung Verwaltungsbeschwerde medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Indicates that the simplified procedure applies to the decision.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required justification.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 5A_115/2014

Urteil vom 11. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Psychiatrische Klinik Y.________*

.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach

Art. 72 ff. BGG

gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fürsorgerechtliche Kammer) vom 31. Januar 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss

Art. 72 ff. BGG

gegen das Urteil vom 31. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 17. Januar 2014in Anwendung von Art. 426/429 ZGB ärztlich angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Y.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht - auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an ... leidende Beschwerdeführer habe weder Krankheitseinsicht noch eine ernsthafte Behandlungsbereitschaft und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die dringend benötigten Medikamente absetzen und sowohl sich selbst wie auch andere gefährden würde, eine Weiterführung der auf maximal 6 Wochen befristeten Unterbringung würde einen neuen Entscheid voraussetzen,

dass die Beschwerde nach

Art. 72 ff. BGG

nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (

Art. 106 Abs. 2 BGG

),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar pauschal behauptet, er befinde sich in einem "ausreichend gebesserten Zustand", jedoch nicht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des

Art. 108 Abs. 1 BGG

das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann