Estate Partition Protocol Correction Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party sought to correct the minutes of an appellate hearing in an inheritance division process after the request was denied by a cantonal court. The applicant argued that the minutes were incomplete and inaccurately reflected her statements and requests, particularly regarding the need for audio recording of her presentation. However, the Obergericht found the existing minutes sufficient as they documented the essential points of her arguments and did not warrant the recording of additional details. The applicant's appeal to the Swiss Federal Tribunal was determined to lack proper legal justification, as it failed to adequately address the Obergericht's findings or demonstrate violations of legal or constitutional rights. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 105 Abs. 2 i.V.m, Art. 66 Abs. 1 BGG; Estate Partition Protocol Correction Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation: The applicant argued that the minutes were incomplete and inaccurately reflected her statements and requests, particularly regarding the need for audio recording of her presentation. However, the Obergericht found the existing minutes sufficient as they documented the essential points of her arguments and did not warrant the recording of additional details. The applicant's appeal to the Swiss Federal Tribunal was determined to lack proper legal justification, as it failed to adequately address the Obergericht's findings or demonstrate violations of legal or constitutional rights. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it did not contain the required reasoning, leading to a non-entry into the merits based on this procedural provision.
The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_115/2008/bnm
Urteil vom 20. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hofmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Protokollberichtigung (Erbteilung).
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Begehren der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin auf Berichtigung eines Appellationsverhandlungsprotokolls in einem Erbteilungsprozess abgewiesen hat,
in die - das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisende - Verfügung vom 26. Februar 2008 samt Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- innerhalb von 15 Tagen seit Zustellung,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss vom 17. Januar 2008 erwog, soweit die Beschwerdeführerin lediglich die Schreibweise/Formulierung, offensichtliche Schreibfehler/Verschreiber und Ähnliches rüge und die Aufnahme von ausserhalb der Appellationsverhandlung stattgefundenen Ereignissen in das Protokoll verlange, sei die Protokollberichtigung unnötig bzw. ausgeschlossen, einzugehen sei nur auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die angeblich unvollständige und unzutreffende Protokollabfassung sowie betreffend die unterbliebene Aufzeichnung ihres Parteivortrags auf einen Tonträger,
dass das Obergericht hinsichtlich dieser Vorbringen im Wesentlichen erwog, das Protokoll, das sich auf die Wiedergabe der entscheidwesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin habe beschränken dürfen, sei vollständig und stimme (von einem nicht entscheidwesentlichen Versehen abgesehen) mit ihrem Parteivortrag überein, enthalte ihre zentralen Aussagen und bringe ihren Standpunkt klar zum Ausdruck, schliesslich liege kein Ausnahmefall vor, der die Aufzeichnung der Parteivorträge auf einen Tonträger geboten hätte,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 17. Januar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal "auf alle meine Eingaben" (in kantonalen und in früheren bundesgerichtlichen Verfahren) sowie auf andere Unterlagen (u.a. "Additionsakte") zu verweisen, weil die Beschwerdeschrift selbst die von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG vorgeschriebene Begründung zu enthalten hat,
dass es ebenso wenig genügt, den Sachverhalt - ohne substantiierte Sachverhaltsrügen gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG zu erheben - aus eigener Sicht zu schildern, einen "kriminellen Sumpf" und ein "kriminelles Panorama" zu behaupten und das Protokoll als "verstümmelten und verkrüppelten Chaos-Text" zu bezeichnen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann