Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_114/2024 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Seized Camper Van Realization Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_114/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant, referred to as A.________, filed a complaint against a notification by the Debt Enforcement Office of Basel-Landschaft about a request for the sale of a mobile home, which had been attached due to an unpaid debt. The complainant was informed on October 26, 2023, that to avoid the sale, the debt must be settled, or the mobile home must be surrendered by November 3, 2023. The complainant contested this order with the Supervisory Authority for Debt Collection and Bankruptcy in Basel-Landschaft on November 2, 2023, but the authority dismissed the complaint on January 30, 2024, as no procedural errors were alleged. Subsequently, on February 14, 2024, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision related to procedural errors and ownership claims, but failed to provide sufficient legal grounds for the tribunal to review the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Regarding Seized Camper Van Realization Dismissed for Lack of Substantiation: The complainant was informed on October 26, 2023, that to avoid the sale, the debt must be settled, or the mobile home must be surrendered by November 3, 2023. The complainant contested this order with the Supervisory Authority for Debt Collection and Bankruptcy in Basel-Landschaft on November 2, 2023, but the authority dismissed the complaint on January 30, 2024, as no procedural errors were alleged. Subsequently, on February 14, 2024, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision related to procedural errors and ownership claims, but failed to provide sufficient legal grounds for the tribunal to review the case.

Schlagwörter

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Mitteilung eines Verwertungsbegehrens Beschlagnahme des Fahrzeugs Betreibungsforderung Mängelrüge Aufsichtsbeschwerde Vollstreckungsentscheid Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by the presiding judge in the simplified procedure because it lacked the required justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was not successful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_114/2024

Urteil vom 16. Februar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Mitteilung eines Verwertungsbegehrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 30. Januar 2024 (420 23 277).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 stellte die Einwohnergemeinde U.________ beim Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. xxx, Pfändungsgruppe Nr. yyy, gegen den Beschwerdeführer das Begehren um Verwertung des Wohnwagens B.________ mit der Stammnummer zzz. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 benachrichtigte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer über dieses Verwertungsbegehren, teilte ihm mit, dass er die Verwertung durch Bezahlung der offenen Forderung verhindern könne, und forderte ihn auf, den gepfändeten Sachwert bis zum 3. November 2023 dem Betreibungsamt abzugeben, falls er sich gegen eine Bezahlung entscheiden sollte.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. November 2023 Be-schwerde an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 30. Januar 2024 (Verfahren 420 23 277) trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer keine Verfahrensfehler behauptet habe.

Am 14. Februar 2024 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Be-schwerde an das Bundesgericht erhoben. Einleitend wendet er sich darin gegen den Entscheid im Parallelverfahren 420 23 276 (bundesgerichtliches Verfahren 5A_109/2024), in den Anträgen jedoch gegen den Entscheid im Verfahren 420 23 277 (vorliegendes bundesgerichtliches Verfahren 5A_114/2024).

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde auf seine kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Stattdessen macht er geltend, seine Adresse sei auf dem Entscheid falsch angegeben. Da er den Entscheid jedoch offensichtlich erhalten hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch einen Nachteil erlitten hätte. Sodann macht er geltend, es gehe nicht um einen Wohn-wagen, sondern um ein Wohnmobil. Er stellt jedoch nicht in Frage, dass er weiss, um welches Objekt es geht, bestätigt er doch die im Entscheid angegebene Stammnummer. Im Übrigen macht er geltend, dieses Wohnmobil sei im Besitz der C.________ AG. Es sei jedoch über ihn Ende Januar 2024 gepfändet worden, obwohl Verfahren bei der Aufsichtsbehörde gelaufen seien, und er habe nie eine Arrestverfügung (gemeint wohl: Pfändungsverfügung) erhalten, womit ein Vollzugsfehler des Betreibungsamts vorliege. Das Wohnmobil sei sodann ein Kompetenzgut im Gartenbaubetrieb ( Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ), da die Mitarbeiter auf weit entfernten Baustellen es zur Übernachtung bräuchten. Zu den Besitzverhältnissen (gemeint wohl: Eigentumsverhältnissen) am Wohnmobil, zum Zeitpunkt der Pfändung, zur angeblich unterbliebenen Pfändungsanzeige und zur Eigenschaft als Kompetenzgut findet sich im angefochtenen Entscheid nichts. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er diesbezügliche Einwände vor der Aufsichtsbehörde erhoben hätte und die ent-sprechenden Ausführungen übergangen worden wären. Er kann auch nicht vor Bundesgericht nachholen, was er vor der Aufsichtsbehörde vorzutragen unterlassen hat (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg