Appellant's Challenge to Bankruptcy Stay and Advance on Costs Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Cantonal Court of Schwyz, which refused to grant a suspensive effect to an appeal against a bankruptcy order issued by the District Court of Einsiedeln. The appellant, whose bankruptcy was declared on February 4, 2020, by the lower court, objected to a requirement for a cost advance of CHF 750 by the cantonal court. The appellant argued against the court's decision, particularly since her financial assets were frozen following the initiation of the bankruptcy process, making it impossible for her to comply with the cost advance demand. However, she did not request suspensive effect or other necessary measures from the cantonal court at that time, leading to her appeal being deemed inadmissible by the Federal Tribunal due to these procedural oversights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. a und b BGG; Appellant's Challenge to Bankruptcy Stay and Advance on Costs Dismissed: The appellant, whose bankruptcy was declared on February 4, 2020, by the lower court, objected to a requirement for a cost advance of CHF 750 by the cantonal court. The appellant argued against the court's decision, particularly since her financial assets were frozen following the initiation of the bankruptcy process, making it impossible for her to comply with the cost advance demand. However, she did not request suspensive effect or other necessary measures from the cantonal court at that time, leading to her appeal being deemed inadmissible by the Federal Tribunal due to these procedural oversights.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering the merits using the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_114/2020
Urteil vom 11. Februar 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
aufschiebende Wirkung, Kostenvorschuss (Konkurseröffnung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 6. Februar 2020 (BEK 2020 16).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020, 8.00 Uhr, eröffnete das Bezirksgericht Einsiedeln über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2020 Beschwerde. Am 6. Februar 2020 verfügte das Kantonsgericht Schwyz, der Beschwerde - mangels Antrags und mangels hinreichender Erfolgsaussichten - keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem forderte das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- auf.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Die Beschwerdeführerin verlangt, das Kantonsgericht anzuweisen, dem Verfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach den kantonsgerichtlichen Feststellungen, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, hat sie vor Kantonsgericht gerade nicht um aufschiebende Wirkung ersucht. Der Antrag ist demnach neu und deshalb unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Entsprechendes gilt, soweit sie beantragt, das Kantonsgericht anzuweisen, ihre Bankkonten (gemeint wohl vollumfänglich) freizugeben, denn sie behauptet und belegt nicht, dies vor Kantonsgericht verlangt zu haben.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das Kantonsgericht sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert habe, obschon es wisse, dass sie nach Einleitung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen nicht mehr verfügen könne und das Konkursamt inzwischen alle ihr Konten eingefroren habe. Diese Sachverhaltsschilderungen finden in der angefochtenen Verfügung keine Grundlage und sind - mangels genügender Sachverhaltsrüge - unbeachtlich ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, vor Kantonsgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht zu haben oder um eine vorsorgliche Massnahme dahingehend, dass ihr erlaubt werde, den Kostenvorschuss aus einem inzwischen gesperrten Konto zu bezahlen.
Im Übrigen äussert sich die Beschwerdeführerin zum Verfahren vor Bezirksgericht, insbesondere zu einem dort gestellten Ausstandsbegehren. All dies ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Sie kann deshalb vor Bundesgericht auch nicht die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht verlangen.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, dem Konkurs- und Grundbuchamt Einsiedeln, dem Betreibungsamt Einsiedeln und dem Handelsregister des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg