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5A_114/2015 KI-generiert

Guardianship conversion dispute: inadmissible federal appeal for insufficient reasoning on non-payment of cost advance.

Geschäftsnummer 5A_114/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's appeal for lack of sufficient legal reasoning (Art. 108 para. 1 lit. b BGG), thereby upholding the lower court's decision not to enter into the merits of her case due to non-payment of a procedural cost advance (Art. 101 para. 3 ZPO). The dispute concerned the conversion of a comprehensive guardianship into a representation guardianship with asset management, and the lower court's refusal to grant legal aid for lack of need. The Supreme Court found the appellant failed to adequately demonstrate how the lower court's ruling violated federal law or constitutional rights, and no court costs were imposed on the appellant; her request for legal aid was deemed moot.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Guardianship conversion dispute: inadmissible federal appeal for insufficient reasoning on non-payment of cost advance: 108 para. 1 lit. b BGG), thereby upholding the lower court's decision not to enter into the merits of her case due to non-payment of a procedural cost advance (Art. 101 para. 3 ZPO). The dispute concerned the conversion of a comprehensive guardianship into a representation guardianship with asset management, and the lower court's refusal to grant legal aid for lack of need. The Supreme Court found the appellant failed to adequately demonstrate how the lower court's ruling violated federal law or constitutional rights, and no court costs were imposed on the appellant; her request for legal aid was deemed moot.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Vorschuss gesetzliche Vertretung mangelnder Solvenznachweis Verzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Procedural basis for the Federal Supreme Court to decline to enter into the appeal due to lacking statement of grounds.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_114/2015

Urteil vom 12. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Januar 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Januar 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (betreffend die Umwandlung einer umfassenden Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung) nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, nach (erfolglos beim Bundesgericht angefochtener) Abweisung zweier Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (mangels Bedürftigkeit) sei die Beschwerdeführerin mit erneuter Nachfristansetzung (unter Säumnisandrohung) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert worden, weil die Beschwerdeführerin den Vorschuss nicht bezahlt habe, sei (androhungsgemäss und unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin) auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass sich damit das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann