Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_114/2013 KI-generiert

Mother's Appeal Against Refusal to Suspend Father's Visitation Rights

Geschäftsnummer 5A_114/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the refusal to suspend visitation rights that had been established in 2007 for a joint child. The complainant appealed against a decision from a lower court that rejected her request to suspend the visitation of the other parent, claiming that it posed risks to the child’s welfare. The appellate court determined that parental rights to contact with the child could only be revoked under significant circumstances that threaten the child's well-being, and found that the complainant failed to provide concrete evidence to support her allegations. Consequently, her appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 274 Abs. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Against Refusal to Suspend Father's Visitation Rights: The complainant appealed against a decision from a lower court that rejected her request to suspend the visitation of the other parent, claiming that it posed risks to the child’s welfare. The appellate court determined that parental rights to contact with the child could only be revoked under significant circumstances that threaten the child's well-being, and found that the complainant failed to provide concrete evidence to support her allegations. Consequently, her appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a dismissal.

Schlagwörter

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Sistierung des Besuchsrechts Vormundschaft persönlicher Verkehr elterlicher Konflikt Einzelkind persönliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_114/2013

Urteil vom 18, Februar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verweigerung der Sistierung des Besuchsrechts,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Dezember 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Dezember 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Antrags auf Sistierung des (im Jahr 2007 angeordneten) Besuchsrechts des Beschwerdegegners gegenüber der gemeinsamen Tochter (geb. 2003) der Parteien abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Appellationsgericht im Wesentlichen erwog, das Recht der Eltern auf persönlichen Verkehr mit dem Kind dürfe (als ultima ratio) nur unter den Voraussetzungen des Art. 274 Abs. 2 ZGB (wichtige, das Kindeswohl gefährdende Gründe) entzogen werden, auch für eine bloss temporäre Aufhebung des Besuchsrechts bedürfe es konkreter Anzeichen für eine solche Gefährdung, die Beschwerdeführerin konkretisiere indessen ihre Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner kaum, ihre unbelegten und allgemein gehaltenen Anschuldigungen rechtfertigten keine Besuchsrechtssistierung, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten systematisch eine Abklärung und damit Objektivierung ihrer zum Teil massiven Vorwürfe verhindert, auch von dritter Seite (Lehrpersonen, Ärztinnen, Ärzte, andere Bezugspersonen) vermöge die Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise oder Einschätzungen für eine aktuelle Kindeswohlgefährdung als Folge des bis im Sommer 2012 gelebten Kontakts des Beschwerdegegners mit der Tochter beizubringen, sämtliche von der Vormundschaftsbehörde A.________ durchgeführten Abklärungen hätten ebenfalls keine Hinweise auf eine solche Gefährdung ergeben,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Appellationsgericht eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, dem Appellationsgericht pauschal ein unzureichendes Beweisverfahren und "grobe Verfahrensfehler" vorzuwerfen, die massiven Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdegegner zu wiederholen, die kantonalen Behörden zu diskreditieren, zahlreiche Beweismittel anzurufen und auf ebenso zahlreiche Beilagen zu verweisen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Appellationsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 19. Dezember 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann